OneCoin-Kurs – Anwälte beraten

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OneCoin-Kurs – Die Kanzlei Herfurtner betreut mit seinen Anwälten Mandanten, die mit OneCoin oder den Unternehmen OneCoin Ltd und OneLife Network Ltd schlechte Erfahrungen gemacht haben – in Deutschland, der Schweiz, den Benelux-Staaten sowie Österreich.

„Nehmen Sie an der Finanzrevolution teil“, heißt es großspurig auf der Webseite von onecoin.eu. Dort stellt der so bezeichnete „Visionär“ und Gründer Dr. Ruja Ignatova aus Bulgarien seine Kryptowährung OneCoin vor, angeblich die zweitgrößte weltweit, mit einer Marktkapitalisierung von 4,41 Milliarden. Der Kurs ist nun abgestürzt. Allein in Deutschland investierten Anleger Gelder in Höhe von 360 Millionen Euro. Es gibt Tausende mögliche Geschädigte, die derzeit um ihre Ersparnisse aufgrund bangen.

OneCoin-Kurs – Erfahrungen

Im Falle von OneCoin und Onelife bewerben die Anbieter vordergründig nicht unbedingt die Kryptowährung, sondern vielmehr die Schulungspakete, deren Preis bis zu 27.500 Euro reichen kann. Im Rahmen von Rekrutierungsevents, Veranstaltungen oder Beratungen werden laut Erfahrungen zu dieser Angelegenheit dann jedoch intensiv Investments in die Kryptowährung empfohlen. Für die Umsätze, die durch Empfehlungen entstanden sind, winken Provisionen, die anteilig auf ein Cash-Konto und ein Trading-Konto für OneCoins ausgeschüttet werden. Diese Echtgeld-Auszahlung dauert laut Erfahrungsberichten sehr lange oder wird im Zuge der Negativschlagzeilen womöglich schon bald gar nicht mehr möglich sein.

Behörden ermitteln

Im Stile eines weltweit agierenden Schneeballsystems soll das in Dubai ansässige Unternehmen OneCoin Ltd seine Anleger über den Tisch gezogen haben. Das fragwürdige Geschäft mit der Kryptowährung steht im Visier der Behörden, Staatsanwälte ermitteln und Konten wurden eingefroren.

Der Untergang der OneCoin scheint besiegelt – die Negativmeldungen häufen sich und die Behörden schreiten gegen die Anbieter OneCoin Ltd und OneLife Network Ltd ein. Im Dezember 2016 wies die AGCM, die Wettbewerbsbehörde Italiens, bereits darauf hin, dass es sich bei dem Unternehmen um ein System des Betrugs handeln könnte. So zeigten Erfahrungen mit OneCoin, dass vor allem die versprochenen Gewinne völlig utopisch erscheinen – aus einer Investition von 140 Euro sollten in 2 Jahren angeblich bereits 2.800 Euro werden. Am 27. Februar zog die AGCM die Reißleine und untersagte jegliche mit dem Anbieter in Verbindung stehende Aktivitäten in Italien.

BaFin verbietet die OneCoin

In Deutschland wurde die Finanzaufsichtsbehörde BaFin in der Causa OneCoin bereits im Februar aktiv. Dies betraf die IMS International Marketing Services GmbH, die im Auftrag der OneCoin Ltd handelte und Vertriebsaufgaben übernahm. Mit anderen Worten: Wer OneCoins erwerben wollte, musste die entsprechenden Gelder auf verschiedene Konten des Unternehmens überweisen. IMS leitete diese OneCoin-Gelder schließlich an Dritte weiter, darunter auch ins Ausland. Ein solches Finanztransfergeschäft bedarf jedoch gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 ZAG einer Erlaubnis. Diese lag nicht vor. Die BaFin sperrte daraufhin noch aktive Konten mit Geldern in Höhe von 29 Millionen Euro. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass die IMS ihre Geschäftstätigkeit einzustellen und abzuwickeln habe. Bei einer Zuwiderhandlung der Einstellungsverfügung droht ein Zwangsgeld in Höhe von 1,5 Millionen Euro.

Am 18. April wies die BaFin schließlich auch die OneCoin Ltd aus Dubai an, ihre Geschäftstätigkeit über die IMS International Marketing Services GmbH unmittelbar einzustellen. Am 27. April folgte dann das endgültige Aus für die Firma in Deutschland. Die BaFin untersagte sowohl der OneCoin Ltd (Dubai) als auch der OneLife Network Ltd (Belize) jegliche Geschäfte mit der OneCoin – dies betrifft Werbung, Vertrieb und Verkauf der OneCoin. In diesem Zusammenhang erhielt zudem das Unternehmen One Network Services Ltd aus Bulgarien ein Verbot für unterstützende Tätigkeiten. Rechtlicher Hintergrund ist die fehlende Erlaubnis für die von der BaFin als Eigenhandel betrachteten Geschäfte.

Wert der OneCoin-„Währung“ – Kurs

Besitzt die „Währung“ selbst einen Wert oder ist die Kryptowährung reine Abzocke? Bis vor wenigen Monaten konnten kaufkräftige Investoren ihre digitalen Münzen über die Plattform OneCoin Exchange in andere Währungen umtauschen. Dieser Weg steht heute nicht mehr zur Verfügung. OneCoins können derzeit ausschließlich über die unternehmenseigene Webseite dealshaker.com gegen verschiedene Angebote eingetauscht werden. OneCoin-Fürsprecher verweisen dann auf den geplanten Börsengang von OneCoin im Jahr 2018, in dessen Zuge man die Währung frei handeln könnte. Ob dies tatsächlich realistisch ist, bleibt überaus fraglich.

OneCoin als globales Pyramidensystem?

Am 23. April 2017 wurden 18 Personen wurden auf einem Rekrutierungs-Event in Indien festgenommen. Dort versuchte man, die Teilnehmer für Investitionen zu begeistern, die hohe Renditen im Jahr 2018 versprachen. Im Publikum saßen auch verdeckte Ermittler, welche die Veranstaltung schließlich abbrachen und 18 Personen festnahmen. Das Unternehmen verfüge nicht über die nötigen Lizenzierungen und sei nicht bei der Reserve Bank of India registriert. Im Zuge der Ermittlungen wurden mehr als 7 Millionen US-Dollar auf indischen Konten eingefroren, weitere 11,1 Millionen US-Dollar wurden ins Ausland transferiert, bevor die Behörden einschreiten konnten. Die Ermittler versuchen nun der Spur des vermeintlichen Betruges zu folgen.

Am 29. Mai veröffentlichte die IFSC Belize, die Finanzaufsichtsbehörde des Landes, eine Warnmeldung und eine Unterlassungsanordnung für die Geschäftstätigkeit der OneLife Network Ltd. Das Unternehmen verfüge demnach nicht über eine nötige Lizenzierung, Anleger sollten „extreme Vorsicht“ walten lassen. Neben den genannten Ländern wurden unter anderem in Finnland, Schweden, Bulgarien, Norwegen, Lettland, Kroatien und Thailand zumindest Warnungen vor der vermeintlichen Abzocke mit der digitalen Währung ausgesprochen.

Dass es sich bei den Geschäften der OneCoin Ltd und der OneLife Network Ltd um einen Betrug mit globalem Ausmaß handelt, zeigen spätestens Berichte aus China. Dort wurden einige Investoren verhaftet und Konten mit Geldern in Höhe von fast 46 Millionen US-Dollar eingefroren. Die dortigen Behörden schätzen, dass tausende chinesische Anleger mehr als 90 Millionen Euro in das Pyramidensystem gesteckt haben.

OneCoin und Kryptowährungen

Kryptowährungen sind virtuelle Währungen, die unabhängig von Banken und Behörden angeboten werden. Der Handel erfolgt anonym und verschlüsselt; sie werden nicht zentral verwaltet, sondern auf den Rechnern vieler User. Neben zahlreichen Vorteilen gibt es auch Sicherheitsbedenken, beispielsweise wegen möglichem Datenverlust durch technisches Versagen, Schadsoftware, Manipulationen und Cyberkriminalität. So gingen erst im August 2016 Bitcoins im Wert von 58 Millionen Euro an der Hongkonger Bitcoin-Börse Bitfinex durch einen Hackerangriff verloren.

Rechtliche Möglichkeiten

Zahlreiche Anleger in Deutschland und anderen Ländern befürchten nun erhebliche Verluste durch die Investition in digitale Zahlungsmittel oder andere Angebote der Unternehmen OneCoin Ltd sowie OneLife Network Ltd. Was tun, wenn Auszahlungen ausbleiben oder die digitale Währung nicht mehr in echte Zahlungsmittel „zurückverwandelt“ werden kann? Das Schneeballsystem könnte für Geschädigte aber auch noch weitreichendere Folgen haben – beispielsweise im Falle einer Insolvenz der IMS International Marketing Service GmbH. Insolvenzverwalter könnten dann bereits erhaltene Auszahlungen von Anlegern gemäß § 134 InsO zurückfordern.

Mögliche Ungereimtheiten des Anbieters IMS könnte dem jedoch entgegenstehen. Es bedarf einer ausführlichen Prüfung durch einen Anwalt, der über Erfahrung in Fachbereichen wie Anlegerschutz, Kapitalmarktrecht, Bankrecht oder Anlagebetrug verfügt. Die rechtliche Absicherung und ein vorausschauender Einsatz von Rechtsmitteln erscheint vor diesen Hintergründen maßgeblich.

Rechtsberatung für betroffene Anleger

Dubiose Geschäftspraktiken, undurchsichtige Klauseln oder ein weit entfernter Gerichtsstand in Übersee: Im diesem Fall gibt es Hürden, die für betroffene Anleger den Gang zum Rechtsanwalt erforderlich machen. Spätestens dann, wenn Gegenforderungen durch einen Insolvenzverwalter eintreffen oder die Angst vor dem Totalverlust investierter Gelder droht, sollte man das Einschalten einer Kanzlei erwägen, die mit Bereichen wie Anlagebetrug, Bank- und Kapitalmarktrecht oder Bankrecht vertraut ist.

Durch das „Unternehmen“ geschädigte Anleger sollten nun keine Zeit verlieren und die Rechtsberatung durch einen Anwalt in Betracht ziehen. Noch ist es nicht zu spät, um Totalverluste durch die Digital-Münze möglicherweise zu vermeiden.



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