Online Shops Kaufbutton-Regel: Abmahnfalle!

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Im digitalen Handel sind präzise rechtliche Rahmenbedingungen unumgänglich, um den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher zu gewährleisten und rechtliche Konsequenzen für Ihr Unternehmen zu vermeiden. Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Gestaltung der Kaufbuttons auf Ihren Online-Plattformen und mobilen Anwendungen. 

Das OLG Düsseldorf urteilte am 08.02.2024 (Az. 20 Ukl. 4/23), "Die Kostenpflichtigkeit des Angebots muss eindeutig sein. ... Die Tatsache, dass auf der Webseite vorher und währenddessen eindeutig auf die Kostenpflichtigkeit des Abonnements hingewiesen wird, ist unerheblich."

Hierbei sind folgende rechtliche Vorgaben zu beachten: 

1. Eindeutigkeit der Kaufaufforderung: Gemäß § 312j Abs. 3 S. 3 BGB ist es zwingend erforderlich, dass die Schaltfläche für die Bestellung so gestaltet ist, dass für den Verbraucher unmissverständlich erkennbar ist, dass seine Bestellung eine zahlungspflichtige Verpflichtung darstellt. Daher sollte auf dem Kaufbutton stehen "Zahlungspflichtig bestellen" oder eine ähnliche eindeutige Formulierung. Die Verwendung von Begrifflichkeiten wie "Abonnieren" genügt diesen Anforderungen nicht, da diese auch auf kostenfreie Dienstleistungen hinweisen können. Es ist von größter Bedeutung, dass der Verbraucher mit Klarheit und Transparenz behandelt wird.

2. Anforderungen an mobile Applikationen: Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für mobile Anwendungen. Es liegt in Ihrer Verantwortung, sicherzustellen, dass auch hier die Bestellschaltflächen eindeutig formuliert sind und keine Zweifel an der Zahlungspflichtigkeit der Bestellung aufkommen lassen. Die vorherige Einholung der Zahlungsinformationen des Verbrauchers entbindet nicht von dieser Verpflichtung.

3. Klare Kommunikation bis zum Schluss: Es ist entscheidend, dass der Verbraucher versteht, dass er mit dem Betätigen der Bestellschaltfläche eine verbindliche Willenserklärung abgibt. Ihn zunächst in dem Glauben zu lassen, er würden nur zu einem Zahlungsformular weitergeleitet ist, ist als irreführend zu vermeiden. Besonders bei Android-Apps, wo der letzte Button oft mit "Kaufen" beschriftet ist, kann dies zu Verwirrung führen. Die Gestaltung und Beschriftung der Schaltflächen müssen zweifelsfrei kommunizieren mit welchem Klick der Verbraucher eine Willenserklärung abgibt.

4. Unterlassung irreführender Praktiken: Der von Ihnen verwendete Bestellbutton muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Argumentationen, die auf die Intention der Leistungserbringung und nicht auf die Vermeidung von Unterlassung abzielen, sind vor dem Gesetz nicht haltbar. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist für die Vermeidung rechtlicher Risiken und die Förderung eines vertrauensvollen Verhältnisses zu Ihren Kunden unerlässlich.

Foto(s): Simone Helm, Rechtsanwältin

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