Onlinehandel aufgepasst: neue Informationspflichten ab dem 1. Februar 2017

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Bereits seit Anfang des letzten Jahres müssen Onlinehändler aufgrund der sog. ODR-Verordnung auf die Möglichkeit der Streitschlichtung hinweisen. Hierzu gilt seit dem 09.01.2016 die Pflicht, auf die sog. OS- Plattform durch Vorhalten eines Links hinzuweisen.

Die auf europäischer Ebene ergangene ODR-Verordnung wurde auch bereits in deutsches Recht, und zwar in Form des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes, umgesetzt. Dieses sieht ab dem 01.02.2017 weitere wichtige Informationspflichten für den Onlinehändler vor.

Welche Informationspflichten bestehen?

1. Vorvertragliche Pflichten § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Zunächst trifft die Pflicht solche Onlinehändler, welche mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigen. In der entsprechenden Vorschrift des § 36 VSBG ist einerseits geregelt, worüber in diesem Fall informiert werden muss, sowie anderseits, welcher Stelle die entsprechenden Informationen vorgehalten werden müssen.

So heißt es in § 36 VSBG:

„(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und

2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen

1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,

2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.“

Der Unternehmer muss also einerseits darüber informieren, ob bei ihm eine Verpflichtung der Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren besteht oder auch, ob er dazu bereit ist. Ferner muss auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Nennung bestimmter Bedingungen hingewiesen werden.

Darüber hinaus ist vorgegeben, wo die Informationspflichten vorgehalten werden müssen. Auch muss eine allgemeine Angabe erfolgen, wenn eine Verpflichtung zur Teilnahme nicht besteht bzw. die Bereitschaft des Onlinehändlers zur Teilnahme nicht gegeben ist.

2. Nachvertragliche Pflichten, § 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Darüber hinaus bestehen auch nachvertragliche Pflichten, wenn es bereits zu einem Streit zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gekommen ist. So heißt es in § 37 VBSG:

„Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben.

Der Hinweis muss in Textform gegeben werden.“

Ist es also zu einem Streit gekommen, der nicht beigelegt werden konnte, muss der Unternehmer den Verbraucher auf die zuständige Stelle hinweisen und gleichzeitig mitteilen, ob er zur Teilnahme verpflichtet oder nur bereit ist. Der Hinweis muss in Textform erfolgen, d.h. per Brief oder auch E-Mail oder Fax. Sobald es also zum Streit gekommen ist, der nicht beigelegt werden kann, entsteht die entsprechende Verpflichtung. Diese Pflicht trifft alle Onlinehändler!

3. Nichterfüllung der Informationspflichten: Abmahnung!

Es handelt sich bei den Vorschriften um Marktverhaltensregelungen, was bedeutet, dass im Fall des Nichteinhaltens der Vorschriften definitiv mit Abmahnungen gerechnet werden muss, welche sich aus § 3a UWG i.V.m. §§ 36, 37 VBSG ergeben werden. Wir rechnen daher im kommenden Jahr mit einer erheblichen Abmahnwelle in diesem Bereich.

Unsere Mandanten werden im Rahmen ihres AGB-Updates frühzeitig im Januar über die neuen Verpflichtungen informiert. Wie immer helfen wir bei der Umsetzung und geben die erforderlichen Klauseln vor.

Sollten auch Sie Interesse an der sicheren Umsetzung haben, möchten wir Sie auf unser AGB-Update aufmerksam machen. Wir haben bereits eine hohe dreistellige Anzahl an Onlinehändlern vertreten und diese bei der rechtssicheren Umsetzung ihres Onlinehandels unterstützt. Schauen Sie sich gerne unser AGB-Update an. Fragen Sie unverbindlich bei uns nach, indem Sie uns telefonisch, per E-Mail oder Fax kontaktieren. Gerne suchen wir als Fachanwälte für gewerbliche Rechtsschutz mit Ihnen zusammen die für Sie rechtssicherste Lösung, sodass Sie sich in Ruhe auf Ihren Onlinehandel konzentrieren können – und zwar ohne Abmahnungen!


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