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Onlineshops: Klare und verständliche Information zum Widerrufsrecht

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Privatpersonen können Onlinekäufe regelmäßig innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Händler sind verpflichtet, ihre Kunden über dieses Widerrufsrecht zu belehren. Dabei sollten Firmenangaben in der Widerrufsbelehrung und im Widerrufsformular übereinstimmen.

Betreiber und Kunden von Datenschutzerklärung und AGB – Was braucht ein Online-Shop?">Onlineshops kennen Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular aus Angeboten, Bestellvorgängen und E-Mail-Bestätigungen. Den Inhalt sehen sich die meisten Käufer wohl erst dann genauer an, wenn sie tatsächlich einmal gekaufte Ware zurückschicken wollen.

Auch manche Unternehmen machen sich über den Inhalt zu wenige oder vielleicht auch die falschen Gedanken. Sind die Angaben zum Widerrufsrecht nämlich statt klar und verständlich widersprüchlich und irreführend, kann das als Wettbewerbsverstoß abgemahnt und damit teuer werden.

Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular

Die Widerrufsbelehrung ist quasi die Anleitung, ob und wie der konkrete online geschlossene Kaufvertrag widerrufen werden kann und welche genauen Folgen sich daraus ergeben. Das betrifft unter anderem die Rücksendung bzw. Abholung der Ware und die Fragen, wer die Kosten dafür übernimmt und wie die Rückzahlung des Kaufpreises erfolgt. Ein offizielles Muster der Widerrufsbelehrung hat der Gesetzgeber als Anlage 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geschaffen.

Das Muster-Widerrufsformular zeigt dagegen konkret, wie eine Widerrufserklärung aussehen kann, also welche Angaben der widerrufswillige Käufer machen sollte, damit sein Widerruf eindeutig zugeordnet und möglichst problemlos abgewickelt werden kann. Auch hierfür gibt es ein offizielles Muster – in Anlage 2 zum EGBGB.

Wie bei Mustern allerdings üblich, müssen diese noch den individuellen Gegebenheiten angepasst werden, beispielsweise durch Angabe der konkreten Verkäuferdaten. Auch dabei ist Sorgfalt geboten, wie ein vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschiedener Fall zeigt.

Verschiedene Firmenangaben in Belehrung und Formular

Ein Unternehmer hatte im Internet Sonnenschirme, Sonnensegel und Zubehör verkauft. Gemäß seiner Widerrufsbelehrung mussten Käufer im Falle eines Widerrufs ihn – es folgte Name und Adresse der entsprechenden GmbH – darüber mittels einer eindeutigen Erklärung informieren. In dem darunter abgedruckten Muster-Widerrufsformular befanden sich dagegen die Daten einer anderen GmbH. Zwar bestand wohl eine geschäftliche Verbindung zwischen den beiden GmbHs, aber es handelte sich eben doch um verschiedene Gesellschaften.

Ein anderer Händler hielt diese Angaben zum Widerrufsrecht für unzureichend. Käufer wüssten nicht, an wen sie ihren Widerspruch nun tatsächlich richten müssten. Der betroffene Verkäufer hingegen meinte, es wäre egal, ob ein Widerruf an die in der Belehrung oder die im Muster-Formular angegebene GmbH geschickt würde. Letztere sei für den Empfang von Widerrufen bevollmächtigt und Käufer hätten daher keinen Nachteil.

Verwirrung durch widersprüchliche Angaben unzulässig

Nach Artikel 246a § 1 II S. 1 Nr. 1, § 4 I EGBGB müssen die Informationen zum Widerrufsrecht in klarer und verständlicher Weise erfolgen. Die hier vorliegenden Angaben waren nach Ansicht des OLG Hamm hingen widersprüchlich und entsprachen daher nicht den gesetzlichen Vorgaben.

Der Kunde würde durch die Angabe unterschiedlicher Widerspruchsempfänger unter Umständen verwirrt, ob es tatsächlich egal ist, wem gegenüber er den Widerruf erklärt, oder ob er nicht vielleicht sogar beiden GmbHs gegenüber widerrufen müsse. Diese Unsicherheit könne Käufer von der Ausübung ihres Widerrufsrechts abhalten.

Hierin sah das OLG einen Wettbewerbsverstoß und verurteilte den betroffenen Händler, Kunden zutreffend über ihr Widerrufsrecht zu informieren. Dafür müssten die Firmenangaben in Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular grundsätzlich übereinstimmen.

(OLG Hamm, Urteil v. 30.11.2017, Az.: I-4 U 88/17)

(ADS)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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