Opferschutz: Rechtliche Möglichkeiten als Opfer

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Diese Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Zu weiteren Möglichkeiten, Ihre Rechte durchzusetzen, wenden Sie sich gerne an uns.


Strafverfahren

Strafanzeige oder Strafantrag stellen

Damit eine Straftat auch durch die Behörden verfolgt werden kann, müssen diese erst einmal davon erfahren. In bestimmten Fällen dürfen sie auch nur anfangen zu ermitteln, wenn sich das Opfer zu der Tat meldet und die Verfolgung wünscht.  

Das erstatten einer Anzeige oder eines Strafantrages geht auf vielfältige Art und Weise (online, bei der Polizei, bei Gericht). Es empfiehlt sich, sich bereits hier anwaltlich unterstützen zu lassen, um die entscheidenden Punkte des Sachverhaltes bei den Behörden zu verdeutlichen und sich nebenbei nicht selbst zu belasten.

In der Regel werden Sie einige Zeit nach der Anzeige zu dem Vorfall noch einmal als Zeuge oder Zeugin vernommen. Spätestens an dieser Stelle sollten Sie sich aus den bereits genannten Gründen anwaltlichen Beistand holen - müssen Sie aber nicht. Um die Vernehmung kommen Sie allerdings nicht drum herum.


Nebenklage

Ein Nebenklageverfahren ist eine Möglichkeit, wie eine geschädigte Person aktiv an einem Strafverfahren gegen den Täter teilnehmen kann.
Hierbei tritt der oder die Geschädigte an die Stelle neben der Staatsanwaltschaft (Organ der Anklage gegen den Täter) und schließt sich quasi dieser Anklage an.

Durch diesen Anschluss der Anklage erhält die geschädigte Person besondere Rechte, die sie sonst nicht hätte.
Das Nebenklageverfahren erlaubt es einem, als geschädigte Person eine ähnlich starke Rechtsposition zu erhalten wie der Täter auf der anderen Seite.


Zeugenbeistand

Würde kein Nebenklageverfahren gewählt werden, wäre der oder die Geschädigte "lediglich" Zeuge oder Zeugin und hätte nur die entsprechenden, wenigen Zeugenrechte der Strafprozessordnung. Damit wäre die Möglichkeit, auf den Prozess einzuwirken, deutlich eingeschränkt.
Um sich nicht selbst durch die eigene Zeugenaussage zu belasten oder ohne Prozessstrategie in das Verfahren zu gehen, sollte die Zeugenaussage durch eine Anwältin begleitet werden.


Täter-Opfer-Ausgleich

Gesteht der Täter die Tat und sind beide Seiten hierzu bereit, kann ein Täter-Opfer-Ausgleich stattfinden. Hierbei wird außergerichtlich vor einer neutralen Person quasi eine Vereinbarung geschlossen, wie der Täter die Tat ansatzweise wiedergutmachen kann. Beispielsweise kommen hier Entschädigungszahlungen in Betracht. 

Ein solches Verhalten des Täters wirkt sich in der Regel auch positiv auf den Strafprozess aus. Es kann beispielsweise zu einer Verfahrenseinstellung oder einer Strafmilderung führen.

Zivilverfahren

Schadensersatz / Schmerzensgeld

Neben dem strafrechtlichen Verfahren kann es sinnvoll sein, zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Das sind solche Geldforderungen, die als Entschädigung für die Schmerzen oder den konkreten Ersatz von Schäden direkt an das Opfer selbst ausgezahlt werden. Im Strafverfahren ist das abseits eines geständigen "Täter-Opfer-Ausgleichs" nicht möglich.

Ein solches Zivilverfahren ist maßgeblich anders als ein Strafverfahren. Geschädigte und Schädiger befinden sich eher auf Augenhöhe als in einem Strafverfahren und das Beweisverfahren verläuft deutlich eigenverantwortlicher.

Trotzdessen kann es sich lohnen, nicht nur die strafrechtlichen Sanktionen anzuregen, sondern daneben auch für die eigene Entschädigung einzustehen.

 

Unterlassungsverfahren

Werden Sie durch Ihren Peiniger/Ihre Peinigerin in Ihren Rechten (z.B. Körper oder Ehre) verletzt, und es besteht die Gefahr, dass dies auch wieder geschehen wird, können wir eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern. 

Hierzu erstellen wir ein Schreiben, in welchem wir von der Person fordern, die in Rede stehenden Umstände künftig zu unterlassen. Gleichzeitig möchten wir, dass die Person eine Erklärung unterschreibt, in dem sie sich zu diesem Verhalten offiziell verpflichtet. Verstößt sie irgendwann also gegen diese Vereinbarung, hat sie unseren Mandanten eine Geldstrafe (= sog. Vertragsstrafe) zu zahlen.


Unterzeichnet die Gegenseite die Erklärung nicht, können wir mit einer Unterlassungsklage das Unterlassen des störenden Verhaltens gerichtlich durchsetzen lassen. In bestimmten Fällen bietet es sich auch an, eine "einstweilige Verfügung" nach dem Gewaltschutzgesetz gegen die Gegenseite zu beantragen und/oder Strafanzeige zu stellen.


Mit der Unterlassungsklage wird ein störendes, rechtsverletzendes Verhalten einer Person gerichtlich unterbunden. Verletzt die Person Sie in Ihren Rechten, können wir das Unterlassen dieser verletzenden Handlungen unter bestimmten Voraussetzungen also gerichtlich einklagen.


Zusätzlich gibt es die Möglichkeit einer "einstweiligen Verfügung" gegen den Peiniger.

Das Gewaltschutzgesetz bietet in Deutschland die Möglichkeit, sich mit Hilfe des Gerichts in einem Schnellverfahren insb. gegen häusliche Gewalt oder stalking durch den Ex-Partner/die Ex-Partnerin zur wehr zu setzen.
Landläufig wird das Verfahren auch als "Einstweilige Verfügung gegen..." bezeichnet.

Diese Art der gerichtlichen Hilfe kommt sowohl in Betracht, wenn man bereits Opfer geworden ist, als auch vorbeugend, wenn einem Gewalt angedroht wurde. Hieraus entsteht ein sogenanntes "dringendes Bedürfnis", schnellstmöglich zu handeln.

Wichtig ist, dass zügig gehandelt wird. Der Antrag sollte nicht später als zwei Wochen nach dem Vorfall gestellt werden, um dem Gericht zu zeigen, wie ernst es einem ist.

Adhäsionsverfahren

Ein Adhäsionsverfahren verbindet das Strafverfahren, das in der Regel keinen unmittelbaren geldwerten Vorteil für Opfer ermöglicht, mit dem Zivilverfahren. Innerhalb des Strafverfahrens können damit die zivilrechtlichen Ansprüche auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld geltend gemacht werden. 

Anspruch auf staatliche Leistungen

Das Opferentschädigungsgesetz gibt in Deutschland Opfern einer rechtswidrigen Gewalttat mit gesundheitlichen Schädigungen einen Anspruch auf staatliche Leistungen. Ist das Opfer verstorben, entsteht den Hinterbliebenen ein Anspruch. Seit 2009 besteht der Anspruch auch, wenn der Geschädigte im Ausland zum Opfer wurden.

Der Anspruch steht dabei insbesondere Opfern (deren Hinterbliebenen) von Körperverletzungsdelikten, Tötungsdelikten und Sexualdelikten zu.
Das Opferentschädigungsverfahren ist Teil des Sozialrechts (SGB XIV) und Ausfluss des Sozialstaatsprinzips. Die Zahlung soll die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Tat entschädigen.

Da der Anspruch bestimmten Voraussetzungen unterliegt, helfen wir Ihnen dabei, Ihren Anspruch geltend zu machen. Wir beraten Sie, welche Leistungen durch den Staat übernommen werden können und welche nicht.

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Foto(s): Hannah Funke

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