P2P-Klage am LG Berlin: Wer die sek. Darlegungslast nicht erfüllt, kann sich nicht auf TMG berufen

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Landgericht Berlin vom 15.01.2019, Az. 16 S 28/18

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Werke

Das Landgericht Berlin bestätigte vor kurzem ein Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg (Urteil v. 14.06.2018, Az. 218 C 15/18) und wies die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung eines Anschlussinhabers zurück.

Der Beklagte, der bereits zu einem früheren Zeitpunkt wegen eines weiteren Vorfalles über seinen Internetanschluss abgemahnt worden war, hatte im Rahmen seines erstinstanzlichen Vortrags die eigene Täterschaft bestritten und darauf verwiesen, dass auch seine Frau sowie der gemeinsame Sohn Zugriff auf den Internetanschluss hätten. Diese hätten auf Nachfrage eine Täterschaft verneint.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung gab der Beklagte zudem weiter an, dass auch ein Nachbar Zugriff auf den streitgegenständlichen Anschluss gehabt habe.

Das Amtsgericht Charlottenburg erachtete diese Ausführungen unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung als nicht ausreichend, um der sekundären Darlegungslast zu genügen. Insbesondere fehle nach Ansicht des Amtsgerichts ein Vortrag zur eigenen Nutzung des Anschlusses, sowie ein auf den konkreten Zeitraum bezogener Vortrag hinsichtlich der Nutzung durch Familienmitglieder.

Der Beklagte könne sich insofern auch nicht mit Erfolg auf den Schutz der Familie nach Art. 6 GG berufen. Vielmehr habe hier eine Abwägung zwischen den Rechten des Beklagten und den Rechten der Klägerin aus Art. 14 GG stattzufinden, die zu Gunsten der Klägerin ausgehe.

In dieser Abwägung berücksichtigte das Amtsgericht insbesondere, dass der Beklagte bereits abgemahnt worden war und zudem die technischen Kenntnisse habe, „um Rechtsverletzungen über seinen Internetanschluss zu verhindern oder wenigstens aufzudecken“.

Der Beklagte hafte somit mangels Erfüllung der sekundären Darlegungslast als Täter.

Das Amtsgericht verurteilte der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 1.500,00, was einem Schadensersatz von EUR 300,00 je angebotenem Buchwerk entspricht.

Darüber hinaus wurde der Beklagte zur Übernahme der Kosten der Abmahnung sowie des Gerichtsverfahrens verurteilt.

Die daraufhin vom Beklagten eingelegte Berufung wies das Landgericht Berlin zurück und bestätigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich. Das Landgericht verwies unter anderem auf die Rechtsprechung des EuGHs zum Umfang der sekundären Darlegungslast bei Familienanschlüssen.

Weil der Beklagte als Täter für die über seinen Anschluss begangenen Rechtsverletzungen hafte, spielten die Regelungen des TMG zu (WLAN-)Diensteanbietern keine Rolle. Im Übrigen gälten die Haftungsprivilegien des § 10 TMG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht für private Anschlussinhaber. Dies gelte insbesondere vor Hintergrund, dass der Beklagte bereits vor der streitgegenständlichen Abmahnung Kenntnis von früheren Rechtsverletzungen über seinen Anschluss hatte.

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