P2P-Urteil des AG Düsseldorf: Voller Schadenersatzanspruch für Rechtsverletzung aus dem Jahr 2012

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AG Düsseldorf bestätigt in Filesharing-Verfahren vollen Schadenersatzanspruch für Rechtsverletzung aus dem Jahr 2012 – Einwände bezüglich möglicher Verwirkung greifen nicht durch

Amtsgericht Düsseldorf vom 05.11.2019., Az. 13 C 101/19

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Das Amtsgericht Düsseldorf hat im genannten Verfahren eine Anschlussinhaberin als Täterin verurteilt, da sie der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist. Dem Verfahren lag dabei eine Rechtsverletzung aus dem Jahre 2012 zugrunde.

Die Beklagte hatte unter Abstreiten der eigenen Tatbegehung auf eine Mitnutzung des Internetanschlusses durch ihre Kinder verwiesen, welche die (vorsätzliche) Begehung der Rechtsverletzung jedoch abgestritten hätten. Auch bei einer Durchsuchung der Computer habe man keine Spuren einer Tauschbörsennutzung finden können.

Nach Auffassung des Amtsgerichts war die Beklagte daher selbst als Täterin der Urheberrechtsverletzung zu behandeln. Sie habe im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast „keine ernstliche Möglichkeit einer Alternativtäterschaft dargelegt, da sie bereits nicht vorgetragen hat, welche der vermeintlichen Anschlussnutzer zu den ermittelten Zeitpunkten konkret Zugriff auf den Internetanschluss nehmen konnten“. Der Vortrag erschöpfe sich in dem pauschalen Verweis auf eine theoretische Zugriffsmöglichkeit Dritter, was nicht ausreichend sei. Auch den ihr obliegenden Nachforschungsbemühungen sei die Beklagte nicht hinreichend nachgekommen. Insbesondere habe sie das Leugnen der Tathandlung durch die Kinder nicht ernsthaft hinterfragt.

Soweit sich die Beklagte des Weiteren darauf berief, der Anspruch der Klägerin sei wegen des Zeitablaufs verwirkt, erteilte das Amtsgericht auch diesem Einwand eine klare Absage.

Der bloße Zeitablauf reiche für eine Verwirkung nicht aus. Vielmehr bedürfe es eines Umstandsmoments, aus dem „sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Rechte nicht mehr geltend machen“. Ein entsprechendes Verhalten der Klägerin, das diesen Schluss zuließe, sei jedoch nicht erkennbar. Auch „eine bloße Änderung der Rechtsprechung“ genüge hier nicht.

Im Übrigen hafte die Beklagte auch nicht lediglich als Gesamtschuldnerin mit weiteren Tauschbörsennutzern.

Die Beklagte wurde vom Amtsgerichts Düsseldorf daher vollumfänglich zu einer Zahlung von Lizenzschadensersatz in Höhe von EUR 1.000,00 nebst Zinsen sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten verurteilt.

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