P2P-Verfahren: AG München verurteilt Anschlussinhaber zur Zahlung von EUR 1.000,00 Schadenersatz

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Amtsgericht München vom 20.06.2018. Az. 142 C 3525/18

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Im Rahmen der Klageerwiderung hatte der Beklagte lediglich vorgetragen, dass er als Täter der Rechtsverletzung nicht in Betracht käme. Der Internetanschluss werde auch von seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn genutzt. Diese seien zum Rechtsverletzungszeitpunkt „zu Hause gewesen sowie technisch in der Lage, die Urheberrechtsverletzung zu begehen“. Nach eindringlichen Gesprächen hätten beide Familienmitglieder zwar beteuert, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Einer der beiden müsse jedoch für die Rechtsverletzung verantwortlich sein.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht München äußerte der Beklagte dann die Vermutung, dass ausschließlich der Sohn als Täter der Rechtsverletzung infrage käme. Denn dieser verbringe viel Zeit im Keller, wo sich auch ein Computer befinde. Auf die Frage, „ob er es war“, habe der Sohn allerdings mit „Nein“ geantwortet.

Diesen Vortrag hat das Gericht in zutreffender Weise als nicht ausreichend erachtet: die schriftsätzlich noch vorgetragenen „eindringlichen Gespräche“ hätten gerade nicht stattgefunden. Insoweit betonte das Gericht, dass der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie nicht dazu führe, dass gar keine Nachforschungen mehr stattzufinden brauchen:

„Während der Beklagte schriftsätzlich identisch und recht pauschal zu seiner Frau und seinem Sohn vorträgt, beide hätten identische Kenntnisse, identisches Nutzungsverhalten sowie gleichermaßen Gelegenheit zu Tatbegehung gehabt und gleichermaßen bei ‚eindringlichen Gesprächen‘ beteuert, die Tat nicht begangen zu haben, so hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am […] differenzierter vorgetragen und erklärt, er vermute, dass es sein Sohn gewesen sei, der wohne im Keller, habe da einen Computer, und als der Beklagte seinen Sohn gefragt habe, ob er es gewesen sei, habe der ‚Nein‘ geantwortet, weiter sei darüber nicht gesprochen worden. 

Dieser Vortrag genügt nicht. Der Beklagte hat die zumutbaren Nachforschungen nicht durchgeführt, indem er seinem Sohn lediglich eine einzige Frage gestellt hat und nach einem schlichten ‚Nein‘ die Sache auf sich beruhen hat lassen.

[…] Dem Beklagten wäre es vorliegend – auch unter Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie – jedenfalls zumutbar gewesen, sich nicht mit einer einfachen Verneinung des Sohnes zufrieden zu geben, die je außerdem gerade nicht für dessen Täterschaft spricht, sondern zumindest ein ausführliches Gespräch zu führen und das Ergebnis mitzuteilen.“

Vor diesem Hintergrund stellte das Gericht fest, dass der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei.

Die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes in Höhe von EUR 1000,00 sei nicht zu beanstanden und wurde vom Gericht als angemessen bestätigt.

Demzufolge wurde der Beklagte antragsgemäß zur Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes sowie der vorgerichtlichen Abmahnkosten verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits hat ebenfalls der Beklagte zu tragen.

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