P2P-Verfahren: AG Düsseldorf verurteilt Anschlussinhaber zur Zahlung von EUR 1.000,00 Schadenersatz

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Amtsgericht Düsseldorf vom 22.02.2018, Az. 14 C 92/17

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Der vor dem Amtsgericht Düsseldorf in Anspruch genommene Anschlussinhaber hatte im Laufe des Verfahrens behauptet, den streitgegenständlichen Film nicht über eine Internettauschbörse verbreitet zu haben. Insoweit habe er nicht über die notwendigen Computer- und Sprachkenntnisse verfügt. Der Sohn des Beklagten, welcher ebenfalls Zugang zum Internetanschluss gehabt habe, hatte auf Befragung die Begehung der Rechtsverletzung unstreitig verneint. An den Angaben seines Sohnes hatte der Beklagte auch keine Zweifel.

Das Amtsgericht bewertete das dargestellte Vorbringen insgesamt als unzureichend und verurteilte den Beklagten daher antragsgemäß zur Zahlung eines Lizenzschadens in Höhe von EUR 1.000,00, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.

Dass der Beklagte pauschal behauptete, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben, sei vor dem Hintergrund der tatsächlichen Vermutung unbeachtlich. Darüber hinaus habe er nicht darlegen können, wer sonst als Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommen könne. Dies gelte – trotz möglicher Anschlussnutzung – auch in Bezug auf den Sohn, da dieser die Tatbegehung auf Nachfrage unstreitig und glaubhaft abgestritten habe.

„Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet spricht eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen den Internetanschluss benutzen konnten (BGH, NJW 2016, 953, 955 – Tauschbörse III). Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde; in diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast (A.a.O.).

Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (A.a.O.). lm vorliegenden Fall spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte die in Rede stehende Urheberrechtsverletzung begangen hat: Es ist zunächst mangels diesbezüglichen Bestreitens unstreitig, dass die von der Klägerin behauptete Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgt ist. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zwar darauf hingewiesen, dass er selbst den Filesharing-Verstoß nicht begangen habe, der Internetanschluss aber auch von seinem Sohn genutzt werde. Der Beklagte hat aber zudem erklärt, dass sein Sohn auf Befragen verneint habe, den Filesharing-Verstoß begangen zu haben, was er ihm glaube.

Folglich kommt der Sohn des Beklagten nach dem Beklagtenvortrag gerade nicht als Täter der Rechtsverletzung in Betracht, sodass es bei der gegen den Beklagten sprechenden tatsächlichen Vermutung verbleibt. Die Höhe des der Klägerin entstandenen Mindestlizenzschadens von 1.000,- € bestreitet der Beklagte nicht.“

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