Paion AG - Insolvenzforderungen anmelden ? Schadensersatz geltend machen ?

  • 3 Minuten Lesezeit

Wir haben bereits zu diesem Schadensfall auf der Ebene der Aktionäre berichtet.

Auf Antrag der PAION AG i.L. und der PAION Deutschland GmbH i.L. wurde über deren Vermögen mit Wirkung vom 01. Januar 2024 jeweils das Insolvenzverfahren eröffnet.


Rechtsanwalt Dr. jur. Mark Boddenberg wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Wirkung zum 24. Februar 2024, 0:00 Uhr, wurden nach einer übertragenden Sanierung im Rahmen eines Unternehmensverkaufs die geschäftlichen Aktivitäten der PAION AG i.L. und PAION Deutschland GmbH i.L. von der PAION Pharma GmbH, als eigenständig wirtschaftende Tochtergesellschaft der chinesischen Humanwell Healthcare Group fortgesetzt.

Die PAION AG bleibt als Gesellschaft ohne operatives Geschäft bzw. ohne operative Beteiligungen zurück und wird im Rahmen eines Regelinsolvenzverfahrens abgewickelt.


Bleiben die Anleger mit ihrem Schaden zurück oder gibt es die Möglichkeit den Schaden geltend zu machen?

Im Hinblick auf das aktuelle Urteil des OLG München in dem Schadensfall Wirecard empfehlen wir den getäuschten Anlegern die Forderung im Insolvenzverfahren als eine Forderung im 1. Rang anzumelden und so auch Insolvenzgläubiger zu werden und nicht nur nachrangiger Gläubiger.

Die Schadenersatzansprüche der Anleger waren unseres Erachtens zur Zeit der Insolvenzeröffnung entstanden, richteten sich gegen die Schuldnerin und begründeten einen vermögensrechtlichen Anspruch (§ 194 Abs. 1 BGB); sie stellen keine „Beteiligung“ der Klägerin an der Schuldnerin nach § 199 S. 2 InsO dar.

Für die (werbende) Aktiengesellschaft, die für die von ihrem Vorstand durch falsche Ad-hoc-Mitteilungen begangenen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigungen analog § 31 BGB hafte, hat der BGH in der sog. EMTV-Entscheidung formuliert, dass eine Haftung nicht durch die besonderen aktienrechtlichen Gläubigerschutzvorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr und das Verbot des Erwerbs eigener Aktien begrenzt oder ausgeschlossen sei. Dieses ist insoweit auch relevant als die Gesellschaft einen der Vorstände direkt nach der "abgeblasenen" Kapitalerhöhung entließ.

Für den Rang kapitalmarktrechtlicher Schadensersatzansprüche, die auf einer arglistigen Täuschung durch Gesellschaftsorgane beruhen, kommt es nicht darauf an, in welche Anlageklasse (Eigen- oder Fremdkapital, Genussrechtskapital oder Aktien) die Investition des getäuschten Anlegers erfolgt sei.

Gegenstand der vorliegenden Tabellenanmeldung werden dann Schadensersatzansprüche aufgrund deliktischen Handelns des Vorstands der Insolvenzschuldnerin bei Erwerb der Aktien. Auch die Mitglieder können grundsätzlich aus Delikt in der Insolvenz der Gesellschaft Insolvenzgläubiger sein.

Diese Schadensersatzansprüche seien auch in der Insolvenz nicht kapitalerhaltungsrechtlich gebunden. Der Ersatzanspruch habe seine Wurzel nicht in dem Gesellschaftsvertrag, sondern in den schädigenden Ereignissen, die zur schädigenden Vermögensdisposition führten.

Weiterhin erheben wir derzeit Klage gegen die Verantwortlichen Vorstände der Gesellschaft auf Schadensersatz. Das gesamte Gremium des Vorstandes muss sich Pflichtverletzungen im Hinblick auf unterlassene rechtzeitige adhoc - MItteilung anrechnen lassen und die Frage bleibt, ob die Gesellschaft nicht bereits zahlungsunfähig war zu einem Zeitpunkt zu dem noch am 13.10.2023 eine Kapitalerhöhung beschlossen wurde und damit eine Bezugsrechtskapitalerhöhung von 10 Millionen Euro geplant war. Wenig später stellt die Gesellschaft Insolvenzantrag und begründet dieses mit Unregelmäßigkeiten im Bereich des Finanzvorstands.

Sie haben Fragen? gern sind wir für Sie da.

Insbesondere für rechtsschutzversicherte Geschädigte bleibt es empfehlenswert, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Massenabfertigung ist nicht unsere Sache. Wir bieten unserer Mandantschaft einen persönlichen und auf Ihren Fall, sowie Interessen, konzentrierten Service an, der auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mitumfasst.

Setzen Sie sich bitte gern mit uns in Verbindung:

  • Tel:     0351/ 21 52 025-0
  • Fax:    0351/ 21 52 025-5
  • Mail:   kanzlei@bontschev.de











Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Beiträge zum Thema