Parship - bei Widerruf nur anteilig zahlen

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Parship - nach Widerruf müssen Verbraucher nur anteilig für die Zeit zahlen, die sie bis zum Widerruf das Portal genutzt haben.


I. Problem: Parship behält zu viel Geld ein


Viele kennen das Problem: Sie melden sich bei Parship.de an und hoffen, einer der Glücklichen zu sein, die sich nach 11 Minuten verlieben. Oftmals ist die Enttäuschung aber schon recht schnell recht groß und die Nutzer machen von ihrem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch. Sie erwarten dann eine Rückzahlung der womöglich schon geleisteten Beiträge. Und hier folgt die nächste Enttäuschung: Parship behält einen erheblichen Teil ein - mit der Begründung, man habe ja schon Leistungen erbracht (Profil erstellt, Vorschläge unterbreitet, etc.).


II. Rechtsprechung: Nutzer müssen nur anteilig zahlen

Das müssen die Nutzer aber nicht hinnehmen. Wir haben im Juli 2019 ein Urteil am (stets zuständigen) Amtsgericht Hamburg gegen Parship (PE Digital GmbH) erstritten. Danach müssen Nutzer nur für die Zeit zahlen, die Sie bei Parship angemeldet waren. Im Maximalfall also für 14 Tage; denn danach endet die Frist zur Erklärung des WIderrufs. 

Unsere Mandantin bekam daher ihr Geld zurück (bis auf den Wertersatz für einige Tage) und Parship hatte die Kosten zu übernehmen.


III. Bestätigung durch EuGH 


Nun wurde diese Frage (in einem anderen Verfahren) dem EuGH vorgelegt. Dieser hat die Sache am 08.10.2020 in der Rechtssache C‑641/19 in unserem Sinne entschieden . Wir zitieren die Entscheidung:


1.      Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass zur Bestimmung des anteiligen Betrags, den der Verbraucher an den Unternehmer zu zahlen hat, wenn er ausdrücklich verlangt hat, dass die Ausführung des geschlossenen Vertrags während der Widerrufsfrist beginnt, und dann den Vertrag widerruft, grundsätzlich auf den im Vertrag vereinbarten Preis für die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen abzustellen und der geschuldete Betrag zeitanteilig zu berechnen ist. Nur wenn der geschlossene Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht werden, ist bei der Berechnung des dem Unternehmer nach Art. 14 Abs. 3 dieser Richtlinie zustehenden Betrags der volle für eine solche Leistung vorgesehene Preis zu berücksichtigen.

(EuGH, Urt. 08.10.2020, Rechtssache C-641/19)


Die Sache wurde zurück an das AG Hamburg verwiesen. Es ist zu erwarten, dass dieses bei seiner Rechtsprechung bleibt.


IV. Tipp

Wenn auch Sie wirksam, d. h. fristgerecht, widerrufen haben, sollten Sie nicht weiter zögern, Ihre Ansprüche geltend zu machen. Sollte Parship nicht auf Ihre Anforderung hin zahlen, helfen wir Ihnen gerne.

Sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen.


Daniel B. Jutzi

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsinformer Rechtsanwälte Osnabrück





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