Passbeschaffung für eritreische Staatsbürger: unzumutbar!

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Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21) ändert sich die asyl- und ausländerrechtliche Lage für eritreische Staatsbürger grundlegend. Eine Passbeschaffung für eritreische Staatsbürger ist wegen des Erfordernis der Abgabe einer sog. "Reueerklärung" unter Umständen unzumutbar.

Subsidiär Schutzberechtigten ist es grundsätzlich zumutbar, einen Passantrag bei den Behörden ihres Landes zu stellen. ABER:

Hier kommt es auf die innere Überzeugung des Flüchtlings an. So muss der Betroffene plausibel gegenüber der Ausländerbehörde bekunden, die Erklärung nicht abgeben zu wollen.  Denn der sog. "letter of regret", welcher gegenüber der eritreischen Botschaft abgegeben werden muss, stellt die Selbstbezichtung einer Straftat dar. 

Kollision mit dem Grundgesetz und der Furcht vor Verfolgung

Eine solches "Schuldeingeständnis" widerspricht grundlegenden Prinzipien unseres Rechtsstaates. So kollidiert diese Forderung mit dem Grundsatz des Strafprozessrechts: "niemand ist dazu verpflichtet, sich selbst anzuklagen." (nemo tenetur se ipsum accusare), welcher aus den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes, sowie aus Atikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention abzuleiten ist. Darüberhinaus wären Staatsbürger aus Eritrea zur Erlangung eines Reisepasses genötigt, eine Erklärung abzugeben, welche ihrer inneren Überzeugung- also ihren Glaubens- und Gewissensgrundsätzen- widersprechen könnte. Es steht somit auch ein ungerechtfertigte Eingriff in den Schutzbereich des Artikel 4 Grundgesetzes im Raum.

Das BVerwG führt weiterhin aus: "Angesichts der willkürlichen und menschenrechtswidrigen Strafverfolgungspraxis in Eritrea müssen Betroffene kein noch so geringes Risiko der Strafverfolgung eingehen." 

Anspruch auf Erteilung eines Reisepasses?

Der Kläger hatte gegenüber der Ausländerbehörde die Erteilung eines Reisepasses für Ausländer iSd. § 5 Absatz 1 AufenthV begehrt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte hier klar, dass der subsidiär Schutzberechtigte bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung des Reiseausweises hatte. Zwar steht die Erteilung grundsätzlich im Ermessen der Ausländerbehörde, aber hinsichtlich subsidiär Schutzberechtigter ist dieses in richtlinienkonformer Auslegung von Europarecht auf Null reduziert.

Das Erfordernis eines Reisepasses

Jedoch muss unabhängig hiervon geltend gemacht werden, dass ein Reisepass benötigt wird. Regelmäßig lehnen Ausländerbehörden die Erteilung eines Reisepasses ab, wenn keine hinreichende Konkretisierung der Reisepläne vorliegt. Hier kommt es auf eine genaue Begründung gegenüber der Behörde an, bei der ich als Anwalt helfen kann! 

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Foto(s): https://pixabay.com/de/vectors/eritrea-flagge-nationalflagge-162287/

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