Patchwork-Familien und ihre rechtlichen Herausforderungen

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Was ist eine Patchwork-Familie?

Patchwork-Familien sind Familien, bei denen zumindest ein Elternteil ein Kind aus einer früheren Beziehung in die neue Familie mitgebracht hat. Mehr als 10 % der Kinder leben heutzutage in Patchwork-Familien.

Wer hat das Sorgerecht für Stiefkinder?

In einer Patchworkfamilie stellt sich häufig die Frage, ob das Stiefelternteil gegenüber dem minderjährigen Kind in alltäglichen familiären Dingen mitentscheiden darf. Dies ist zunächst einmal eine Frage des Sorgerechts.

Haben die leiblichen Eltern des Kindes das gemeinsame Sorgerecht, so ist ein Sorgerecht des Stiefelternteils ausgeschlossen. Der Stiefelternteil kann in diesen Fällen keine Entscheidungen für das Stiefkind treffen, sondern muss in allen Altersfragen einen sorgeberechtigten Elternteil kontaktieren.
Die sorgeberechtigten Eltern können dem Stiefelternteils jedoch eine Vollmacht erteilen, damit er Alltagsentscheidungen für das Stiefkind treffen kann.
Dies ist wichtig und sinnvoll, wenn das Stiefkind überwiegend von dem Stiefelternteils betreut wird.

Wenn jedoch der Ehegatte des Stiefelternteils das alleinige Sorgerecht für das Stiefkind hat, kann er dem Stiefelternteil das sogenannte „kleine Sorgerecht" übertragen.
Damit kann der Stiefelternteil in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Stiefkindes mitentscheiden. Wichtige Entscheidungen, wie die Schulwahl, die Frage einer ärztlichen Behandlung oder auch die Ummeldung des Kindes sind davon nicht umfasst. Diese können nur von dem sorgeberechtigten Elternteil getroffen werden.

Bei Gefahr im Verzug kann das Stiefelternteil alle Entscheidungen treffen, die zum Wohle des Kindes notwendig sind, wie z.B. die Einwilligung in eine Notoperation.

Besteht ein Umgangsrecht mit dem Stiefkind nach Trennung?

Auch Eheleute in Patchworkfamilien lassen sich scheiden.
Dft ist es so, dass der Stiefelternteil eine enge Beziehung zu dem Stiefkind aufgebaut hat. Dann stellt sich für ihn die Frage, ob es sein Stiefkind auch weiterhin sehen darf.

enge Bezugspersonen eines Kindes, die für dieses Kind auch tatsächlich Verantwortung getragen haben, haben grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit diesem Kind. Voraussetzung ist, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dient.

Die Gewährung des Umgangs zu einem Stiefelternteil ist jedoch nachrangig. Zunächst einmal dürfen die leiblichen Eltern, dann die Großeltern und Geschwister Umgang mit dem Kind wahrnehmen.
Nur dann, wenn das Kind mit einem weiteren Umgang durch den Stiefelternteil nicht überfordert ist, kann auf dem Stiefelternteil ein Umgangsrecht gewährt werden.

Faktisch wird es jedoch in vielen Fällen nicht der Fall sein. Zumeist bestehenden Grenzen mit zumindest einem leiblichen Elternteil, was in vielen Fällen dazu führt, dass der Umgang mit dem Stiefelternteil als nicht kindeswohldienlich angesehen wird.

Familienname des Stiefkindes

Der Familienname des Stiefkindes ändert sich nicht mit der Heirat der Patchworkeltern. Das Stiefkind behält den Familiennamen, den es bei seiner Geburt erhalten hat.

Lediglich auf Antrag der Patchworkfamilie kann der Nachname des Stiefkindes geändert werden. Dies setzt jedoch voraus, dass beide leiblichen Elternteile der Namensänderung zustimmen und diese für das Wohl des Kindes unbedingt nötig ist.

Ab einem Alter von fünf Jahren hat das Kind selbst ein Mitspracherecht und kann die Umbenennung ablehnen oder befürworten. Ist das Kind 14 Jahre alt, so muss und kann es die Namensänderung selbst beantragen.

Bin ich für mein Stiefkind unterhaltspflichtig?

Ein Stiefelternteil muss grundsätzlich für das Stiefkind keinen Unterhalt zahlen. In einer Patchwork-Familie muss jeder Elternteil nur für sein eigenes Kind oder seine eigenen Kinder Unterhalt zahlen.
Daran ändert auch die Heirat der Patchwork-Eltern nichts.


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