Patient handelt gegen ärztlichen Rat – Kein Anspruch auf Schadensersatz

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Wenn Patienten sich gegen den Rat ihrer Ärzte stellen, kann das nicht nur gesundheitsgefährdend sein, sondern auch den Verlust von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen bedeuten. „Dann muss der behandelnde Arzt oder das Klinikum nicht beweisen, dass es die Behandlung ordnungsgemäß durchgeführt hat. Nach einem Urteil des OLG Hamm kann dann die sog. Beweislastumkehr nach einem groben ärztlichen Behandlungsfehler entfallen“, erklärt Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby, Partner der Kanzlei AJT in Neuss und Ansprechpartner für Medizinrecht und Arzthaftungsrecht.

Wie das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 2. Februar 2018 entschieden hat, kann die mit einem groben ärztlichen Behandlungsfehler verbundene Beweislastumkehr entfallen, wenn der Patient in vorwerfbarer Weise ärztliche Anordnungen oder Empfehlungen missachtet. Diese Missachtung kann dazu beitragen, dass der gesundheitliche Schaden eintritt und der Verlauf der Behandlung nicht mehr aufzuklären ist (Az.: 26 U 72/17). „Selbst wenn grobe Behandlungsfehler vorliegen, können Schadensersatz- und Schmerzenzgeldansprüche dann entfallen“, so Rechtsanwalt Schulte-Bromby.

In dem konkreten Fall war ein Mann im Alter von 45 Jahren verstorben. Laut Notarzt war die Todesursache Herzversagen. Eine Obduktion erfolgte nicht. Die Witwe machte nun Schadensersatzansprüche gegen das beklagte Klinikum geltend, das ihren Mann vor seinem Tod fehlerhaft behandelt habe. Ihr Mann war wegen des Verdachts einer Herzerkrankung von seinem Hausarzt in das Krankenhaus eingewiesen worden. Nach ersten Untersuchungen wurde auch in dem Klinikum der Verdacht einer koronaren Herzerkrankung bestätigt. Entgegen dem Rat der Ärzte verließ der Patient einige Tage später das Klinikum, da er unzufrieden war, dass am Wochenende keine weiteren Untersuchungen durchgeführt worden waren. Der Hausarzt riet ihm einige Tage später erneut zu einer dringenden Krankenhausbehandlung und wies ihn in ein anderes Krankenhaus ein. Dort vereinbarte der Patient aber nur einen Termin zur kardiologischen Untersuchung und lehnte eine unmittelbare stationäre Aufnahme ab. Noch vor dem vereinbarten Untersuchungstermin verstarb er.

Die Klage der Witwe gegen das Klinikum auf Schadensersatz blieb vor dem OLG Hamm erfolglos. Nach der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen sei zwar von mehreren groben Behandlungsfehlern auszugehen. So sei der Patient fälschlicherweise nicht als Risikopatient eingestuft und die Behandlung nicht darauf abgestimmt worden. Allerdings trage der Mann durch sein eigenmächtiges Handeln ein erhebliches Mitverschulden. Daher käme der Klägerin nicht die Beweislastumkehr zu Gute. Letztlich könne sie nicht beweisen, dass ihr Mann aufgrund der Behandlungsfehler an einer Herzerkrankung verstorben sei. Es könne nicht geklärt werden, ob der Patient überhaupt an einem Herzinfarkt verstorben sei. Selbst wenn dies der Fall sei, könne nicht festgestellt werden, ob die Behandlungsfehler dafür mitverantwortlich waren. Dieser fehlende Nachweis gehe zu Lasten der Klägerin, so das OLG Hamm.

Rechtsanwalt Schulte-Bromby erklärt: „Indem der verbotene Ehemann den Rat der Ärzte mehr oder weniger ignoriert hat, hat er dafür gesorgt, dass sein Herzleiden nicht weiter abgeklärt oder behandelt werden konnte. Wenn ein Patient in solch vorwerfbarer Weise gegen ärztlichen Rat handelt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Beweislastumkehr nicht möglich, d. h. die Ehefrau hätte beweisen müssen, dass die Behandlungsfehler ursächlich für den Tod ihres Mannes waren.“

Mehr Informationen: https://www.ajt-partner.de/medizinrecht


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