Behandlungsfehler: Wann hat ein Patient Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld?

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Im Rahmen der täglichen juristischen Arbeit gibt es oft Situationen, die für den juristischen Laien schwer nachvollziehbar sind. So kann es vorkommen, dass Gutachter zwar einen Verstoß gegen die Regeln und Standards der medizinischen Wissenschaft (Behandlungsfehler) feststellen, beim Patienten jedoch kein Gesundheitsschaden vorliegt. Oder aber der Gesundheitsschaden, den der Patient beklagt, wurde gar nicht durch den Behandlungsfehler verursacht.

Ein anderes Beispiel: Nach einer Operation wird beim Patienten ein schlechterer Gesundheitszustand festgestellt, weitere Beeinträchtigungen und Beschwerden sind hinzugekommen. Doch nicht immer ist ein Behandlungsfehler dafür verantwortlich. Erst wenn ein Behandlungsfehler diese Verschlechterung auch verursacht hat, hat der Patient Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Was schuldet der Arzt dem Patienten?

In der Regel ist es so, dass ein Patient, der zum Arzt geht, erwartet, dass der Arzt ihn erfolgreich behandelt. Jedoch schuldet der Arzt dem Patienten keine erfolgreiche Behandlung der Grunderkrankung, er schuldet ihm „nur“ eine Behandlung nach den aktuellen medizinischen Standards. So ist z. B. eine nicht erfolgreiche Operation nicht automatisch gleichzusetzen mit einem Behandlungsfehler. Wenn der Arzt diagnostisch und therapeutisch vertretbar sorgfältig operiert hat, hat er nach dem medizinischen Standard behandelt und damit nicht fehlerhaft.

Mandanten berichten uns manchmal, dass nachbehandelnde Ärzte ihnen gegenüber äußern, sie selbst hätten besser operiert oder bei dem vorbehandelnden Arzt „sei einiges schiefgelaufen“. Diese Aussagen sind sehr kritisch zu bewerten, der Einzelfall muss immer genauestens geprüft werden.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

Um Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu begründen, müssen grundsätzlich drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Behandlungsfehler bzw. Aufklärungsfehler durch den Arzt (Verstoß gegen den geltenden medizinischen Facharztstandard zum Zeitpunkt der Behandlung),
  • Gesundheitsschaden beim Patienten,
  • der Gesundheitsschaden muss durch den Behandlungsfehler bzw. Aufklärungsfehler (mit-)verursacht worden sein (ursächlicher Zusammenhang/Kausalität).

Den Nachweis für diese Voraussetzungen muss der Geschädigte erbringen.

Das medizinische Gutachten

Ein medizinisches Gutachten ist unerlässlich, weil durch einen Sachverständigen geprüft werden muss, ob die Behandlungsfehlervorwürfe aus medizinischer Sicht haltbar sind.

Der Sachverständigte muss prüfen, ob die Behandlung dem zum Zeitpunkt der Behandlung geltenden Facharztstandard der medizinischen Wissenschaft in Deutschland entsprach. Er muss weiter prüfen, ob gegen diesen Standard verstoßen wurde, und wenn ja, in welcher Form und Intensität (einfacher oder grober Behandlungsfehler). Ob der Fehler einfach oder grob war, hat übrigens nichts mit der Schwere des Gesundheitsschadens zu tun, sondern richtet sich alleine nach der Schwere des Verstoßes gegen den geltenden Standard.

Einfacher und grober Behandlungsfehler und Beweislastumkehr

Bestätigt der Sachverständige einen „einfachen Behandlungsfehler“, muss der Patient mithilfe des Sachverständigen den Nachweis erbringen, dass der Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler zu den beklagten Gesundheitsschäden geführt hat (Kausalität). Wird dagegen ein „grober Behandlungsfehler“ bestätigt, so kommt es zur sogenannten Beweislastumkehr. Das bedeutet, die Gegenseite muss darlegen und beweisen, dass auch bei richtigem ärztlichem Vorgehen die gleichen Folgen eingetreten wären, beziehungsweise dass es nahezu ausgeschlossen ist, dass der Behandlungsfehler zu dem Gesundheitsschaden geführt hat.

Gerade im Arzthaftungsrecht muss jeder Fall individuell auf eine Vielzahl von Umständen überprüft werden, um ihn sowohl medizinisch wie auch rechtlich würdigen zu können.

Es ist daher fallentscheidend, einen spezialisierten Anwalt mit der Wahrnehmung der Interessen zu beauftragen. Er verfügt über die notwendigen juristischen und auch medizinischen Kenntnisse. Er klärt über alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auf und kann das für den Mandanten optimale Ergebnis erreichen.

Rechtsanwältin Corinna Simon, Fachanwältin für Medizinrecht, Anwaltsbüro Quirmbach und Partner, Montabaur


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