Patientenverfügung in Corona-Zeiten

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In letzter Zeit mehren sich Anfragen von Mandanten zu bestehenden Patientenverfügungen.

Das Problem besteht insbesondere darin, dass in vielen Patientenverfügungen, die vor der Corona-Pandemie erstellt wurden, der Passus enthalten ist, dass lebensverlängernde Maßnahmen, unter anderem auch künstliche Beatmung, nicht gewollt sind. Im Falle einer Corona-Erkrankung ist eine künstliche Beatmung aber eine typische Folge, und es besteht durch die künstliche Beatmung die Chance, die Krankheit zu überstehen.

Eine Patientenverfügung drückt den Willen des Patienten aus, was auch in Corona-Zeiten gilt. Die behandelnden Ärzte finden in Form der Patientenverfügung einen Leitfaden, wie der Patient konkret behandelt werden möchte.

Es empfiehlt sich, bestehende Patientenverfügungen auf Aktualisierungsbedarf zu überprüfen. In diesen Prozess sollten unter anderem auch Hausärzte eingebunden werden. Generell sollten Patientenverfügungen Angaben zur künstlichen Beatmung, zur Sauerstofftherapie und zur Wiederbelebung enthalten.

Natürlich ist es auch ratsam, zusätzlich zur Patientenverfügung eine Vorsorgevollmacht aufzusetzen. Ehepartner oder Familienangehörige sind nämlich nicht automatisch rechtliche Vertreter des Betroffenen. Aufgrund des Selbstbestimmungsrechts jedes Menschen sollte unbedingt die Möglichkeit genutzt werden, eigene nachweisbare Regelungen zur Personen- und Vermögenssorge zu treffen, um unerwünschte Ergebnisse zu vermeiden.

Unabhängig von eventuellen Vorerkrankungen sollte jeder Mensch über 18 Jahre die Möglichkeit nutzen, sich und seine Angehörigen für den Fall der Fälle durch eine Kombination von Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht optimal abzusichern.


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