Patientenverfügungen, BGH-Urteil vom 6. Juli 2016
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Der Bundesgerichtshof hat in seinem wegweisenden Urteil vom 6. Juli 2016 – XII ZB 61/16 – Anforderungen an Patientenverfügungen beleuchtet. In der Entscheidung wurde eine bestehende Patientenverfügung untersucht und es wurde bemängelt, dass sich aus dieser keine konkrete Behandlungsentscheidung der Patientin ableiten ließe.
In der besagten Patientenverfügung fehlte es insbesondere an einer erforderlichen Konkretisierung. So sind bestimmte ärztliche Maßnahmen, z. B. künstliche Ernährung, Beatmung etc., zu nennen und es muss auf ausreichend spezifizierte Krankheiten, z. B. Demenz, Wachkoma etc., und Behandlungssituationen, wie unmittelbarer Sterbeprozess, Endstadium unheilbare Krankheit etc., Bezug genommen werden. Das heißt, dass Patienten, die schwer erkrankt sind und auf lebenserhaltende Maßnahmen verzichten wollen, in ihrer Patientenverfügung präzise Angaben machen müssen.
Der Bundesgerichtshof hielt die Patientenverfügung daher für nicht ausreichend. Die von ihr festgehaltene Äußerung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, sei viel zu unkonkret. Auch habe die Mutter in der Entscheidung nicht geäußert, dass sie den Abbruch einer künstlichen Ernährung in einer bestimmten Behandlungssituation wünsche.
Insgesamt ist die Entscheidung des BGH zu begrüßen, um bestehenden Missverständnissen vorzubeugen und damit im Ergebnis dem tatsächlich vorhandenen Willen des Verfügenden entsprochen werden kann und entsprochen wird.
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