Paulaners „SPEZI“-elle markenrechtliche Vereinbarung

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Jeder hat schon mal eine „Spezi“ getrunken! Aber, die von Paulaner oder von Riegele?! Nun hat das Landgericht München in dem Markenrechtsstreit um den Markennamen „Spezi“ entschieden, dass die Brauerei „PAULANER“ neben der Brauerei Riegele auch weiterhin die Marke „Spezi“ für ihr Cola-Mischgetränk verwenden darf, vgl. Urteil vom 11.10.2022 Az. 33 O 10784/21. 


Die Rechte an der Marke „Spezi“

Die Brauerei Riegele ist seit 1965 Rechteinhaberin der Marke „Spezi“ und vertreibt selbst ebenfalls ein Mischgetränk unter dem Namen „SpezI“. Im Jahr 1974 schloss sie mit der Brauerei Paulaner eine Vereinbarung darüber, dass Paulaner den Begriff „Spezi“ für seine spezielle Cola verwenden darf. Und das gegen eine einmalige Zahlung i.H. von 10.000 DM! – Ein echtes Schnäppchen nach heutigen Maßstäben!

Im Mai 2021 kündigte Riegele diese Vereinbarung auf. Ziel der Brauerei Riegele war es, mit Paulaner einen Lizenzvertrag zu schließen, um regelmäßige Lizenzgebühren für den Vertrieb des Mischgetränkes von Paulaner zu erhalten. Das wären rund fünf Millionen Euro im Jahr gewesen!

Hiergegen wehrte sich Paulaner mit einer Klage auf Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist.

Das Landgericht München hat nun entschieden, dass die Kündigung durch Riegele unwirksam ist und der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag weiterhin gilt.


„SPEZI“ -elle Vereinbarung im Fall „Spezi“

Im Fall Riegele gegen Paulaner hatte das Gericht zunächst festzustellen, ob es sich bei der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung von 1974 um eine Lizenzvereinbarung oder eine Abgrenzungsvereinbarung handelt.

Die Brauerei Paulaner plädierte für eine Abgrenzungsvereinbarung, die unkündbar sei. Zudem sei damals eine einmalige Abschlagszahlung vereinbart und gezahlt worden, um die Nutzung beider Marken nebeneinander zu ermöglichen.  Schließlich sei „Spezi“ mittlerweile sowieso eine Gattungsbezeichnung für diese Art von Cola-Mischgetränk, so dass schon kein Markenschutz mehr entfaltet werden könnte und eine Untersagung der Verwendung „Spezi“ ins Leere liefe.

Riegele hingegen hielt die im Jahr 1974 geschlossene Vereinbarung für einen Lizenzvertrag mit Kündigungsmöglichkeit. Riegel war zudem der Auffassung, dass sich das Unternehmen Paulaner rechtlich seit 1974 so sehr verändert hätte, dass die heutige Form der Paulaner Brauerei nicht Rechtsnachfolgerin der damaligen Vertragspartei Paulaner-Salvator Thomasbräu sein könne.

Das Landgericht München stellte mit seinem Urteil fest, dass die Vereinbarung zwischen Riegele und Paulaner aus dem Jahr 1974 fortbesteht und die Brauerei Paulaner damit weiterhin ihr Mischgetränk unter der Bezeichnung „PAULANER Spezi“ vertreiben darf. Das Gericht geht von einer Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung, die Paulaner nun jährlich einen Betrag i.H. von rund 5 Mio. EUR erspart.


Was war der Grund für die damalige Vereinbarung zwischen Riegele und Paulaner?

Vereinbarung wegen Verwechslungsgefahr

Grund der Vereinbarung war die Problematik der Verwechslungsgefahr (vgl. auch unseren Blogtext „Tiffany und die Abmahnung“). Zusammengefasst liegt Verwechslungsgefahr regelmäßig dann vor, wenn sich zwei Marken ähneln oder identisch sind und/oder sich diese auf ähnliche oder identische Produkte beziehen. Da dieses Phänomen ständiger Begleiter der heutigen Zeit ist, kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen zwei Unternehmen, die – jeder für sich – die Einzigartigkeit ihrer Marke für ihre Produkte reklamieren. Was folgts sind horrende Kosten insbesondere für Gerichte und Schadensersatzforderungen bzw. Lizenzforderungen.

Um derartige „Markenrechtskriege“ zu vermeiden, schließen aneinandergeratene Unternehmen oftmals vertragliche Vereinbarungen, wie Lizenzvereinbarungen oder Abgrenzungsvereinbarungen – regelmäßig ein kluger Schachzug!


Was ist eine Lizenzvereinbarung?

Eine Lizenzvereinbarung ist ein Vertrag zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer, der insbesondere die Vergabe von Rechten an einem gewerblichen Schutzrecht/Urheberrecht gegen Zahlung einer Gebühr zum Inhalt hat. Im Vertrag wird geregelt, wie der Lizenznehmer geistiges Eigentum des Lizenzgebers nutzen darf. Die Lizenzvereinbarung ermöglicht dem jeweiligen Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts oder eines Urheberrechts dieses Recht zu vermarkten und auf diese Weise mitunter viel Geld zu verdienen.

Gegenstand eines Lizenzvertrages können insbesondere technische Erfindungen, Musikwerke, betriebliches Know-How oder Marken sein. Der Lizenzgeber erhält dabei kontinuierliche Lizenzgebühren vom Lizenznehmer. In der Lizenzvereinbarung werden außerdem Regelungen wie die Nutzungsbedingungen, Vergütung oder auch etwaige Beschränkungen getroffen.


Was ist eine Abgrenzungsvereinbarung?

Im Gegensatz zur Lizenzvereinbarung ist eine Abgrenzungsvereinbarung ein Vertrag zwischen zwei Parteien, in dem Regelungen darüber getroffen werden, wie jede Partei ein ihr zustehendes Schutzrecht verwenden darf.

In der Praxis sind meist die beiden Markennamen, um die gestritten wird, identisch oder sehr ähnlich, die darunter vertriebenen Produkte aber unterschiedlich. Die beiden Parteien regeln dann im Wesentlichen in einer Abgrenzungsvereinbarung, dass der jeweils andere nicht im Waren- oder Dienstleistungsbereich der jeweils anderen Partei tätig wird.

Abgrenzungsvereinbarungen entfalten im Gegensatz zu Lizenzvereinbarungen regelmäßig nur zwischen den beiden Vertragsparteien Wirkung und laufen auf unbestimmte Zeit, sofern nicht ausnahmsweise anderweitig geregelt. Eine „ewige“ Laufzeit ist auch wirtschaftlich sinnvoll, denn nur so lassen sich Markenstrategien langfristig ausrichten und Investitionen in die Marke rechtfertigen.


Sofern Sie eine Marken- und/oder Lizenzvertragliche Beratung wünschen, stehen wir Ihnen gern mit unserer Expertise zur Verfügung.


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