Macromedia versäumt es, Studenten (m/w/d) über gesetzliches Widerrufsrecht zu informieren

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Fehlender Hinweis auf gesetzliches Widerrufsrecht in Studienverträgen

In der Vergangenheit hat es die Hochschule Macromedia mit ihren mittlerweile 10 Standorten in Deutschland, darunter Köln, versäumt, ihre Studenten und Studentinnen (m/w/d), auf das gesetzliche Widerrufsrecht hinzuweisen, wenn diese ihren Studienvertrag per Internet, E-Mail und/oder Telefon abgeschlossen haben.

In diesem Rahmen hatte die Macromedia ihren Studenten (m/w/d) zwar ein freiwilliges Widerrufsrecht eingeräumt. Dies entbindet die Macromedia indes nicht von der Pflicht, über das Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts aufzuklären.


LG Köln weist die Klage der Macromedia ab und verurteilt die Hochschule zur Rückzahlung gezahlter Anmeldegebühren

In einem spektakulären Prozess, bei dem schnell klar wurde, dass die eigene Zeugin der Macromedia, eine Verwaltungsmitarbeiterin, sich ständig widerspricht und daher schon unglaubwürdig sein musste, verklagte die Macromedia eine ihrer Studentinnen auf Zahlung der Semesterbeiträge sowie Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, nachdem die Studentin zuvor ihren Studienvertrag widerrufen hatte.

Das Gericht stellte fest, dass bereits im Frühjahr 2021 die Macromedia ihren Vertrieb systematisch auf Fernabsatz umgestellt hatte. Vor diesem Hintergrund stand ihren Studentinnen und Studenten (m/w/d) ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, über das die Macromedia hätte informieren müssen. Da die Hochschule dies versäumt hatte, war es der Studentin möglich, den Studienvertrag binnen "Jahresfrist" zu widerrufen.

Die Macromedia hat damit den Prozess gegen die Studentin verloren und musste die Kosten des Rechtsstreits tragen sowie der Studentin die Anmeldegebühr zurückerstatten. Das Urteil ist rechtskräftig.


Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen

Nach § 312 g Abs. 1 BGB steht Verbrauchern bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Die regelmäßige Widerrufsfrist beträgt 2 Wochen. Gem. § 356 Abs. 3 beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.


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