Persönliche Haftung des Anlageberates

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1. Persönliche Haftung

Eine persönliche Haftung des Anlageberaters besteht, wenn er ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss hat, dazu reicht die Bezahlung eines Entgeltes oder einer Provision allein nicht aus (BGH WM 1995, 747). Eine persönliche Haftung kommt in Betracht, wenn der Anlageberater wirtschaftlicher Herr des Geschäfts oder der eigentliche wirtschaftliche Interessenträger ist oder bei arglistigem Vorspiegeln falscher oder unwahrer Tatsachen.

2. Aufklärungspflichten und anlagegerechte Beratung

Dem Anlageberater obliegen umfassende Aufklärungs- und Beratungspflichten, manchmal in Bezug auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der gegebenen Informationen. Der Berater ist zur richtigen und vollständigen Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind, auskunftspflichtig. Eine eigene Bewertung ist nicht erforderlich (BGH, WM 1990, 1276). Mit dieser Verpflichtung zur anlagegerechten Beratung soll der Kunde in die Lage versetzt werden, das Risiko der von ihm geplanten Kapitalinvestition zu erkennen (BGH NJW 1990, 2461; BGH NJW-RR 1990, 229). Dem Anleger dürfen nur solche Auskünfte erteilt werden, von deren Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Vermittler sich selbst auf Grund eigener Prüfung überzeugt hat (BGH NJW 1993, 2433). Andernfalls muss er den Hinweis erteilen, dass er das Produkt nicht geprüft hat.

3. Umfang und Intensität der Informationspflicht

Die Informationspflicht hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist die Geschäftserfahrung und der konkrete Kenntnisstand des Anlageinteressenten (BGH WM 1993,1240). Der Anlageberater muss seine eigenen Ermittlungen anstellen und darf die Angaben Dritter nicht ungeprüft übernehmen und weitergeben.

4. Beweislast

Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, das heißt, dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen (BGH, Urteil v. 12. 05.2009, Az.: XI ZR 586/07).


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