Persönlichkeitsrecht – Google und das Recht auf Vergessen
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Europäische Bürger haben nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs (EuGH) nach Ablauf einer im Einzelfall zu bestimmenden Zeit einen Anspruch gegen Google Links zu unangenehmen Informationen über ihre Vergangenheit aus den Suchergebnislisten löschen zu lassen.
Dies gilt auch dann, wenn der Name und die Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden und gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Internetseiten als solche rechtmäßig ist (vgl. Urteil des EuGH vom 13.05.2014, C-131/12). Diese Grundsätze gelten natürlich auch für andere Suchmaschinenbetreiber.
Nach der Rechtsprechung überwiegen demnach nach Ablauf einer gewissen Zeit im Regelfall die Persönlichkeitsrechte einer Person gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers und dem Informationsinteresse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu diesen Informationen.
Google stellt „Antrag auf Entfernen von Suchergebnissen nach europäischem Datenschutzrecht“ bereit
Google hat auf das Urteil reagiert und stellt einen Antrag auf Entfernen von Suchergebnissen nach europäischem Datenschutzrecht unter folgendem Link bereit:
https://support.google.com/legal/contact/lr_eudpa?product=websearch
Umfangreiche FAQs zum Ablauf des Verfahrens stellt Google unter folgendem Link bereit:
http://www.google.com/transparencyreport/removals/europeprivacy/faq/?hl=de
Reaktionsmöglichkeiten, wenn Google die Suchergebnisse nicht aus den Suchergebnislisten löscht
Sofern Google auf den Antrag hin nicht reagiert, besteht die Möglichkeit eines gerichtlichen Vorgehens gegen Google. Außerdem besteht die Möglichkeit die zuständige Datenschutzbehörde einzuschalten.
Was können wir für Sie tun
Gerne sind wir Ihnen behilflich Ihre Rechte gegen Google durchzusetzen.
Rufen Sie uns an oder nehmen Sie Kontakt per Mail mit uns auf. Wir schlagen Ihnen dann die weitere Vorgehensweise vor. Der erste Kontakt ist völlig unverbindlich.
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