Persönlichkeitsrecht - Voraussetzungen eine zulässigen „Verdachtsberichterstattung“

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Die Medien haben u.a. die Aufgabe den Menschen das Zeitgeschehen zu vermitteln, wozu auch Straftaten gehören. Die Presse erfüllt diese Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt (vgl. § 3 LPrG NRW - Öffentliche Aufgabe der Presse). 

Grundsätzlich besteht ein Recht der Presse über unbewiesene Vorwürfe zu berichten …

Die Medien müssen daher grundsätzlich das Recht haben, auch über unbewiesene Vorwürfe zu berichten. Dürfte die Presse, falls der Ruf einer Person gefährdet ist, nur solche Informationen verbreiten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits mit Sicherheit feststeht, so könnte sie ihre durch Art. 5 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Aufgaben bei der öffentlichen Meinungsbildung nicht durchweg erfüllen (vgl. BVerfGE 97, 125, 149; Senatsurteil vom 3. Mai 1977 (aaO)), wobei auch zu beachten ist, dass ihre ohnehin begrenzten Mittel zur Ermittlung der Wahrheit durch den Zwang zu aktueller Berichterstattung verkürzt sind.

Dennoch sind strenge Voraussetzungen bei einer Verdachtsberichterstattung zu beachten …

Da jedoch jede Verdachtsberichterstattung einen Makel hinterlässt und die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten dauerhaft massiv beeinträchtigen kann, müssen Medien und Journalisten bei einer Verdachtsberichterstattung strenge Sorgfaltspflichten beachten. Nach der Rechtsprechung ist eine Verdachtsberichterstattung nur unter Beachtung der nachfolgenden Punkte zulässig, wenn sich hinterher die Unwahrheit der Äußerung herausstellt:

  1. Es muss sich um eine für die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit handeln
  2. Vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung müssen hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehaltangestellt werden. Je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, umso höhere Anforderungen sind an die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu stellen
  3. Es muss ein Mindestbestand an Beweistatsachenfür den Wahrheitsgehalt der Information sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.1996, Az.: VI ZR 323/95)
  4. Es ist eine Stellungnahme des Betroffenen
  5. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen Unzulässig ist eine auf Sensationen ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung; vielmehr müssen auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden
  6. Eine Namensnennung des Betroffenen ist nur bei schwerer Kriminalität oder Straftaten, die die Öffentlichkeit besonders berühren, zulässig

Wenn sich bei einer zulässigen Verdachtsberichterstattung später herausstellt, dass die Äußerung unwahr ist, hat der Betroffene weder Ansprüche auf Widerruf oder Richtigstellung noch auf Schadensersatz (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.1999, Az.: VI ZR 51/99).

Allerdings kommt einer weniger einschneidende Maßnahme, z.B. ein „Nachtrag zum Bericht vom ...“ in Betracht, in welchem mitgeteilt wird, dass der ursprüngliche Verdacht nach Klärung des Sachverhaltes nicht aufrechterhalten wird (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2014, Az.: VI ZR 76/14).

Was können wir für Sie tun …

Gerne helfen wir Ihnen, die Verletzung Ihrer Persönlichkeitsrechte durch eine unzulässige Verdachtsberichterstattung zu unterbinden, Ihren guten Ruf wiederherzustellen und Schadensersatz geltend zu machen. Selbstverständlich vertreten wir auch gerne Journalisten und Verlage im Falle einer Abmahnung, einstweiligen Verfügung oder Klage in diesem Bereich. 

Sofern Sie sich nicht sicher sind, wie Sie mit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung umgehen sollen oder eine Verdachtsberichterstattung planen und diese anwaltlich prüfen lassen möchten, rufen Sie uns an oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir schlagen Ihnen dann die weitere Vorgehensweise vor. Der erste Kontakt ist völlig unverbindlich. Im Falle einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung sind auch die Kosten des weiteren Verfahrens im Regelfall durch den Rechtsverletzer zu tragen.



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