Person of Interest - Waldorf Frommer-Abmahnung - Was tun?  

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Sie haben eine Waldorf Frommer Abmahnung wegen der US-Serie „Person of Interest“ erhalten, weil Sie angeblich eine oder mehrere Folgen der Sendung in einer Internettauschbörse illegal angeboten haben sollen? Diese Abmahnungen sind oft unberechtigt, da der Abgemahnte weder als Täter noch als Störer verantwortlich ist.

Was ist eine Abmahnung von Waldorf Frommer?

Die US-Serie „Person of Interest“ handelt von einem ungleichen Team, das mit Zugang zu einem geheimen Computerprogramm zukünftige Verbrechen verhindern will. Die Serie ist auch bei Filesharern sehr beliebt, so dass Folgen oft in Internettauschbörsen angeboten werden. Dies will der Rechteinhaber Warner Bros. Entertainment GmbH natürlich verhindern und verlangt von dem jeweiligen Anschlussinhaber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages, der je nach Anzahl der abgemahnten Folgen variiert und im günstigsten Fall € 519,50 beträgt. Mit diesem Betrag sind der Schadensersatzbetrag für den Rechteinhaber und die Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer abgedeckt.

Wie Sie auf eine Waldorf Frommer-Abmahnung reagieren sollten

Abmahnschreiben für „Person of Interest“ suggerieren, dass der jeweilige Anschlussinhaber in jedem Falle haftet – sei es nun als Täter oder als sog. Störer. Dies stimmt in vielen Fällen jedoch gerade nicht. Daher sind die Abmahnungen in vielen Fällen rechtswidrig. Zunächst wird zwar vermutet, dass der Anschlussinhaber selbst haftet, diese Vermutung ist jedoch dann erschüttert, sobald weitere Personen den Anschluss nutzen. Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus:

„Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.“

Sobald also z. B. minderjährige oder volljährige Kinder den Internetanschluss auch benutzen entfällt die Tätervermutung und somit der Schadensersatzanspruch.

Für Betroffene ist es sehr wichtig, nicht einfach eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, sondern vielmehr prüfen zu lassen, ob überhaupt ein Unterlassungsanspruch besteht. Ist der Anschlussinhaber nicht Täter oder Störer der ihm vorgeworfenen Rechtsverletzung, entfällt die Haftung vollständig.

Was tun bei dem Waldorf Frommer-Brief?

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