Personen mit Eintragungen oder Vorstrafen wegen des Besitzes von Cannabis können jetzt einen Antrag auf Löschung stellen

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Am 01.04.2024 treten die neuen gesetzlichen Regelungen bezüglich Cannabis in Kraft. Personen, die wegen Besitzes von Cannabis eine eingetragene Verurteilung in ihrem Bundeszentralregister haben, können diese jetzt auf Antrag unter bestimmen Voraussetzungen löschen lassen. Dies ist auch sinnvoll, wenn die Verurteilung nicht im Führungszeugnis steht. Die Eintragung ist immer ein Makel und somit nachteilig. 

Nach jeder Verteilung wird die  Strafe im Bundeszentralregister eingetragen. Sehr häufig stehen diese Strafen dann auch im  Führungszeugnis der Personen. Diese Führungszeugnis ist häufig bei Bewerbungen bei dem Arbeitgeber vorzulegen. Die Eintragungen im Bundeszentralregister und das Führungszeugnis sind nicht immer deckungsgleich, da das Führungszeugnis  im Einzelfall weniger Eintragungen enthält. Die wichtigste Norm ist hierbei die Regelung, dass nur Verurteilungen mit einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder über 3 Monate Haft im Führungszeugnis eingetragen werden.

Ab 1.4.24 gilt, dass alle Verteilungen und Eintragungen von erwachsenen Personen wegen des Besitzes von Cannabis bis zu 25 Gramm auf Antrag  gelöscht werden können.

Um Eintrag löschen zu lassen, muss gemäß § 42 CanG ein Antrag gestellt werden, denn die Löschung erfolgt nicht automatisch. Es muss bei der zuständigen Staatsanwaltschaft  beantragt werden,  dass vergangene Straftaten aufgrund des Besitzes von Cannabis (maximal 25 Gramm) aus dem Zentralregister gelöscht werden.

Die Staatsanwaltschaft muss dann den Antrag prüfen und dem Antragsteller mitteilen, ob dem Antrag stattgegegeben wird oder dieser abgelehnt wird,

Die unkomplizierte Löschung von Eintragungen wegen dess Besitzes von Cannabis gilt allerdings nur dann, wenn in dem Urteil nur eine Verurteilung wegen des Besitzes von Cannabis erfolgte. Ansonsten muss ggf. das Urteil geändert werden und eine neue Gesamtstrafe (unter Wegfall einer Bestrafung wegen des Besitzes von maximal 25 g Cannabis) bestimmt werden.

Das wichtigste ist, dass man sich vergegenwärtigen sollte, dass jede Eintragung -auch wenn sie gegenwärtig vielleicht keine konkreten nachteiligen Konsequenzen hat- ein Makel ist, welcher irgendwann dann doch zu negativen Folgen führen kann.


Ulli H. Boldt

Fachanwalt für Strafrecht

Dresden-Berlin

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