Personenschaden bei schwersten Verletzungen nach Unfall- Zukunftsprognose über Minderjährigen möglich

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Erleidet ein Unfallopfer schwerste Verletzungen, ist neben den aktuellen Einschränkungen die künftige Entwicklung zu beurteilen.  In solchen Fällen  kann auch der Beruf, die Vor- und Weiterbildung der Eltern, ihre Qualifikation in der Berufstätigkeit, die beruflichen Pläne für das Kind sowie die schulische und berufliche Entwicklung von Geschwistern als Anhaltspunkte für die Art der möglichen Erwerbstätigkeit der Geschädigten ohne den Schadensfall herangezogen werden (vgl OLG Rostock, Urteil vom 11.06.2021 - 5 U 55/17). 

Die Unsicherheit einer Prognose über den beruflichen Werdegang ist nach der Rechtsprechung um so geringer, je mehr Anhaltspunkte und Anknüpfungstatsachen es für eine wahrscheinliche Berufswahl gibt (OLG Rostock, Urt. vom 11.06.2021).  Im vom OLG Rostock entschiedenen Fall war der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin nach Abschluss der 10. Klasse einen Beruf erlernt hätte und auch anschließend beruflich tätig gewesen wäre. 

Auch wenn ein Elternteil  zum Unfallzeitpunkt nicht berufstätig war, da es selbst einen schweren Verkehrsunfall und auch körperliche Einschränkungen hatt, begründet dies keine abweichende Entwicklungsprognose für das Opfer.

Bei einem jungen Menschen kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne konkrete Anhaltspunkte nicht angenommen werden, dass er auf Dauer keine gewinnbringende Erwerbstätigkeit nutzen werde (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2000 - VI ZR 172/99).

Wie ist die Prognose zu stellen, wenn das Opfer etwa bei einem schweren Schädel-Hirn-Trauma nicht selbst äußern kann ?

Nach der Rechtsprechung entspricht es durchaus dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass sich Kinder bei der Berufswahl an den Tipps und Ratschlägen ihrer Eltern orientieren (OLG Rostock, Urt. vom 11.06.2021). 

Wie ist der Schaden konkret zu berechnen ?

Nach der gefestigten Rechtsprechung ist bei der Ermittlung desselben allein auf die vom Arbeitgeber ausgezahlten Nettobezüge des Geschädigten abzustellen und besondere steuerrechtliche Regelungen wie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen haben außer Betracht zu bleiben, solange sie nicht vom Geschädigten nachgewiesen werden  (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 11.06.2021 - 5 U 55/17).

Wie wird die künftige Einkommensentwicklung berücksichtigt ?

Durch eine Dynamisierung des Verdienstausfallschadens i.H.v. jährlich 2 % kann nach der Rechtsprechung der Entwicklung in der Zukunft Rechnung getragen werden (OLG Rostock, Urt. vom 11.06.2021).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit über 20 Jahren im Bereich der Unfallschadensabwicklung  spezialisiert. Die Anwaltskanzlei Steffgen ist Vertragsanwaltskanzlei der GTÜ in Augsburg und Stuttgart.

 

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