Peter Mark Emanuel Graf von Wolffersdorff Freiherr von Bogendorff scheitert vor dem BGH

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Aus „Nabiel El-Bagdadi“ wird „Peter Mark Emanuel Graf von Wolffersdorff Freiherr von Bogendorff“ – zumindest, wenn es nach dem Willen dieser Person geht. Schrittweise änderte der Herr erst in Deutschland und dann in Großbritannien seinen Namen. Als er den britischen Namen dann in das deutsche Geburtenregister eintragen lassen wollte, weigerte sich die Behörde und der Fall ging vor den EuGH (Urt. v. 02.06.2016, Rs. C-438/14) und BGH (Beschl. v. 09.01.2019, Az. XII ZB 188/17). Beide Gerichte äußerten sich daraufhin zu den Grenzen des Namensrechts.

Worum geht es?

Rechtsanwalt Guido Kluck fasst zusammen: „Herr Nabiel El-Bagdadi ließ in Deutschland seinen Namen mehrfach ändern, sodass er schließlich Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff hieß. In Großbritannien ließ er dann Mark Emanuel Graf von Wolffersdorff Freiherr von Bogendorff eintragen und wollte, dass das auch in Deutschland anerkannt wird. Das zuständige deutsche Standesamt verwehrte ihm die Eintragung des Namens in das Geburtenregister, sodass er beim Amtsgericht Karlsruhe klagte.

Dieses wiederum legte den Sachverhalt im Vorabentscheidungsverfahren dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor, der bestätigte, dass die Freizügigkeit der Unionsbürger (Art. 21 AEUV) nicht dazu führen dürfe, dass die nationalen Gesetze verletzt werden. Da in Deutschland die Adelstitel aufgehoben wurden, scheiterte Herr Bogendorff von Wolffersdorff auch vor dem OLG Karlsruhe. So musste nun der BGH darüber entscheiden.“, erklärt Herr Kluck.

Was entschied der BGH?

Wie fast zu erwarten: Auch der BGH lehnte eine Eintragung in das Geburtenregister ab. Zwar hat jede Person grundsätzlich gemäß Art. 48 S. 1 Hs. 1 EGBGB das Recht darauf, den in einem europäischen Mitgliedsstaat erworbenen Namen auch in Deutschland eintragen zu lassen. Im hiesigen Fall gilt das jedoch nicht, weil der Name mit dem deutschen Recht unvereinbar ist, Art. 48 S. 1 Hs. 2 EGBGB. Er verstößt gegen Art. 109 Abs 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV), der besagt, dass Adelsbezeichnungen nur noch als Namensteile getragen werden dürfen, aber keine Vorrechte mehr begründen und nicht mehr neu verliehen werden dürfen.

„Nach einer Abwägung des Interesses des Betroffenen an einem frei gewählten Adelstitel aus dem Ausland mit dem geltenden deutschen Recht kommt der BGH zu dem Entschluss, dass dem Betroffenen hier keine schwerwiegenden administrativen, beruflichen oder privaten Nachteile drohen und eine Versagung der Eintragung rechtmäßig ist“, so Herr Kluck.

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: http://www.wkblog.de/peter-mark-emanuel-graf-von-wolffersdorff-freiherr-von-bogendorff-scheitert-vor-dem-bgh.


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