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Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und schweigende Drittschuldner

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Der Bundesgerichtshof hatte am 02.10.2018 zum Az. X ARZ 482/18 folgenden Rechtsstreit zu entscheiden:

Ein Gläubiger hat bei seinem Schuldner den Arbeitslohn gepfändet. Der Arbeitgeber hat weder eine Drittschuldnererklärung gem. § 840 Abs. 1 ZPO abgegeben, noch Zahlung geleistet. Die Verpflichtung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung ergibt sich aus § 840 ZPO. Erfüllt der Drittschuldner seine Verpflichtung nicht, ist er gem. § 840 Abs. 2 ZPO dem Gläubiger gegenüber für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden verantwortlich.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatten sowohl das Arbeitsgericht als auch das Zivilgericht ihre Zuständigkeit verneint, sodass der Bundesgerichtshof zur Frage der Zuständigkeit entscheiden musste.

Interessant ist an dieser Entscheidung, warum und aus welchem Recht der Gläubiger gegen den Drittschuldner nunmehr Klage erhoben hat. Dieses soll am Beispiel einer Lohnpfändung kurz dargestellt werden:

Ausgangspunkt ist eine Lohnpfändung beim Arbeitgeber des Schuldners. Durch die Abgabe der Drittschuldnererklärung erfährt der Gläubiger, ob Ansprüche des Schuldners gegen seinen Arbeitgeber bestehen und/oder ob aber bereits Dritte diese gepfändet haben oder haben abtreten lassen. Die Erklärungspflicht dient dazu, es dem Gläubiger zu ermöglichen, seinen Anspruch ggf. auch gerichtlich durchzusetzen. Dieses erfolgt mit der sog. Drittschuldnerklage. Mit der Drittschuldnerklage macht der Gläubiger im eigenen Namen eine Forderung seines Schuldners gegen den Drittschuldner (Arbeitgeber) geltend. Er hat dabei gem. § 841 ZPO dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden. Dadurch wird gewährleistet, dass dieser auch evtl. selbst bestehende Einwendungen in den Rechtsstreit einbringen kann. Der Drittschuldner, also der Arbeitgeber, kann dabei nur Einwendungen erheben, die den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffen, keine Einwendungen, die der Schuldner z. B. gegen den gegen ihn bestehenden Titel erheben könnte (z. B. Verjährung).

Streitgegenstand der Drittschuldnerklage ist der mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändete und zur Einziehung überwiesene Anteil des pfändbaren Lohns. In der Klage ist also anzugeben, welcher pfändbare Betrag für welchen Zeitraum vom Arbeitgeber beansprucht wird.

Problematisch ist allerdings, dass dem Gläubiger gerade diese Daten nicht bekannt sind. Dieses gilt insbesondere, wenn die Lohnansprüche des Schuldners unbekannt oder aber z. B. aufgrund von Schichtarbeit pp. schwankend sind. Dieses gilt auch dann, wenn nicht bekannt ist, ob und für wie viele Personen der Schuldner unterhaltsverpflichtet ist. Auch durch die Abgabe der Vermögensauskunft lassen sich entsprechende Auskünfte nicht immer sicher in Erfahrung bringen, sodass mit einer ganzen oder teilweisen Abweisung der Drittschuldnererklärung gerechnet werden muss.

Allerdings muss ein Gläubiger die Kosten einer Klageabweisung nicht fürchten. Kommt der Drittschuldner seinen Verpflichtungen zur Abgabe der Drittschuldnererklärung nicht nach, haftet dieser gem. § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO dem Gläubiger gegenüber für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden. Dieses betrifft nicht nur die Kosten der Drittschuldnerklage sondern bereits nach Feststellung des Bundesgerichtshofs vom 04.05.2006 zum Az. 9 ZR 189/04 auch diejenigen Kosten, die für ein vorgerichtliches Aufforderungsschreiben des Anwalts vom Gläubiger zu erstatten sind. So kann die Auskunftsverpflichtung des Drittschuldners gem. § 840 ZPO zwar nicht eingeklagt werden. Die Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung unterliegt allerdings der Sanktion gem. § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

Im Übrigen können auch diese Kosten gleichzeitig als notwendige Kosten der Vollstreckung gem. § 788 ZPO gegen den Schuldner festgesetzt werden.

Von Bedeutung ist der (zusätzliche) Schadensersatzanspruch deswegen, weil für die Drittschuldnerklage gegen den Arbeitgeber das Arbeitsgericht zuständig ist und die Kosten eines Arbeitsgerichtsprozesses grundsätzlich jeder Prozesspartei zur Last fallen, also nicht gegenüber dem Gegner im Arbeitsgerichtsprozess geltend gemacht werden können. § 840 II ZPO bietet die Möglichkeit, diese Kosten im Wege des Schadensersatzes vom Gegner (Drittschuldner) zu beanspruchen.

Im Ergebnis besteht also auch bei unzureichender Mitarbeit des Drittschuldners, aus welchen Gründen auch immer, die Möglichkeit, auch mit günstigen Kostenfolgen gegenüber diesem seine Rechte durchzusetzen. Voraussetzung ist lediglich eine korrekt formulierte zulässige Klageeinreichung und eine korrekte vorgerichtliche Inanspruchnahme, die Geltendmachung der Rechte gem. § 840 ZPO.

Gern sind wir bereit, Sie in diesen Fällen weiter zu beraten.


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