Pferdemist gehört nicht in die freie Natur!

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Was ist passiert?

Eine Frau kippte seit Jahren Pferdemist eine steile Böschung am Waldrand hinunter. Sie steht im Eigentum des Grundstücks Deshalb wurde sie vom Verwaltungsgericht Bayreuth zur Vornahme der ordnungsgemäßen Entsorgung des Pferdemists verurteilt, weil es sich bei dem abgelagerten Pferdemist um Abfall gehandelt habe. Dagegen wendet sich die Frau. Pferdemist sei kein Abfall, schließlich werde Humus daraus und sie wolle es wiederverwenden. Des Weiteren habe sie darauf schon Kartoffeln angepflanzt und könne daher den Misthaufen gar nicht entfernen.

Die Entscheidung:

Der Misthaufen war gigantisch. Mitarbeiter des Landratsamtes stellten fest, dass der Haufen bereits ein Ausmaß von 8m Länge, 5 m Breite und 7m Höhe innehielt. Er stand also den konventionellen Misthaufen auf jeder Reitanlage in Nichts nach. Das Landratsamt trug der Eigentümerin unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, den Misthaufen fachgerecht zu entsorgen. Gegen diese Aufforderung zog die Klägerin schließlich vor Gericht und erklärte, dass der Pferdemist ja mittlerweile Humus sei und daher nicht Abfall sein könne. Das sah das Verwaltungsgericht Bayreuth anders, denn es handele sich um Abfall.

Nun stellt sich die Frage: was ist Abfall? Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sind Abfälle alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Als ob das noch nicht reicht unterscheidet das Gesetz auch noch die Abfälle: Abfälle, die verwertet werden, sind Abfälle. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass das Entsorgen über eine steile Böschung Ausdruck dessen ist, sich des Pferdemistes dauerhaft zu entledigen. Dass eine abstrakte Möglichkeit der Wiederverwertung des Pferdemistes besteht, tut nichts zur Sache. Es kommt auf die konkrete Verwendungsweise an. Mit dem Liegelassen des Mistes und dessen Anwachsens zu einem Haufen von beachtlicher Größe hat Sie (die Eigentümerin) ja gerade erkennen lassen, dass die die Weiterverwendung gar nicht beabsichtigt habe. Damit kommen wir also zu dem Schluss, dass Pferdemist Abfall zur Beseitigung darstellt. Aus § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG ergibt sich, dass Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden dürfen. Das Grundstück der Eigentümerin stellt jedoch nicht eine solche Anlage dar.

 

Gegen die Verurteilung legte die Klägerin Antrag auf Zulassung zur Berufung ein, welcher jedoch abgelehnt wurde. (VGH München, Beschluss v. 19.12.2018 – 20 ZB 18.1219)


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