Pferdetod: Schadensersatz wegen falscher Fütterung

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Fütterung mit frischem Heu verursacht Tod eines Pferdes

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.01.2008, 12 U 73/07

Der Sachverhalt

Vorliegend ist der Kläger Inhaber eines Reiterhofs. Der Beklagte, der dort eines Abends seine Schwester abholen wollte, bemerkte, als er auf diese wartete, einen Anhänger mit Heu. Einer der Heuballen war aufgegangen, sodass loses Heu auf dem Boden lag. Dieses nahm er und fütterte die Pferde E, L und M damit.

Die von dem Beklagten mit dem Heu gefütterten Pferde erlitten am nächsten Tag schwere Koliken. Die trächtige Stute E musste sogar eingeschläfert werden. Der Kläger machte geltend, dass ihm dadurch ein Schaden in Höhe von 21.000 € entstanden sei. Darunter würden der Kaufpreis für E in Höhe von 14.700 € fallen, zusätzlich die Hälfte des Kaufpreises für das zukünftige Fohlen in Höhe von 5.000 €, Behandlungskosten in Höhe von 1.200 € und weiterhin die Kosten für die Entsorgung des toten Pferdes. Weiterhin seien Kosten für die Pflege und Betreuung der erkrankten Pferde von dem Beklagten zu ersetzen.

Der Beklagte wendete ein, er habe keine Erfahrung mit Pferden gehabt, er habe nicht gewusst, dass das Füttern der Tiere mit Heu derartige Konsequenzen nach sich ziehen könnte.

Die Entscheidung der Gerichte

Das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 23.03.2007, 8 O 476/06) wies die Klage zunächst ab, da es dem Beklagten keine Fahrlässigkeit nachweisen konnte. Der Kläger legte daraufhin beim OLG Karlsruhe Berufung ein.

Das OLG Karlsruhe hat dem Kläger zumindest teilweise einen Erfolg zugesprochen. Der Beklagte müsse 7.900 € zahlen.

Das Gericht führte aus, dass das Füttern der Pferde des Klägers mit frischem Heu einen rechtswidrigen Eingriff in dessen Eigentum darstellte. Dass das Füttern des Heus der Auslöser der Koliken war, wurde durch Vernehmung der behandelnden Tierärztin und eines Sachverständigen bestätigt. Es hätten sogar ein oder zwei Hände voll des nicht abgelagerten Heus genügt, um diese Erkrankung auszulösen.

Vor allem sei das Handeln des Beklagten fahrlässig gewesen. Da er keine Erfahrung mit Pferden hatte und über deren Nahrungsgewohnheiten nicht informiert war, hätte ihm klar sein müssen, dass er den Tieren nicht irgendetwas geben darf. Zwar gehöre es nicht zum Allgemeinwissen, dass Pferde kein frisches Heu vertragen, jedoch entlaste ihn dies nicht.

Ihm wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, jedwede Fütterung zu unterlassen.

Mithin habe der Beklagte dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 7.900 €, die sich aus dem objektiven Verkehrswert der Stute E, einem Teil des eventuellen Verkaufspreises des ungeborenen Fohlens und einem Teil der Behandlungskosten zusammensetzen, zu leisten.

Eine Revision wurde vom OLG ausgeschlossen.


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