Pflegefall nach Pankreaskopf-OP: 350.000 Euro Schmerzensgeld

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Mit außergerichtlichem Vergleich vom 27.08.2013 hat sich die Haftpflichtversicherung eines Hagener Krankenhauses verpflichtet, an meine Mandantin ein Schmerzensgeld in Höhe von 350.000 Euro zu zahlen. Die am 13.06.1964 geborene medizinisch-technische Laboratoriums-Assistentin und Mutter von drei Kindern unterzog sich am 14.08.2007 einer Insulinom-Operation am Pankreaskopf.

Aufgrund grob behandlungsfehlerhafter postoperativer Überwachung wurde eine Nachblutung, die ein eingriffstypisches Risiko dieser Operation darstellt, nicht erkannt. In der Nacht des 15.08.2007 wurde die Mandantin von ihrer Bettnachbarin mit Schnappatmung in ihrem Erbrochenem aufgefunden. Es erfolgte die Alarmierung des Reanimationsteams, das umgehende Reanimationsmaßnahmen durchführte. Eine erste Analyse ergab keinen tastbaren Puls. Die notfallmäßige Revisionsoperation wurde eine Stunde später durchgeführt. Nach Re-Laparotomie entleerte sich reichlich Blut. Als Blutungsquelle konnte im Bereich des ehemaligen Operationsgebietes an der Pankreas-Vorderfläche eine venöse Blutung identifiziert werden, die in der Folgezeit zum Stehen gebracht wurde. Postoperativ kam es zu einem erneuten Hb-Abfall von 9 auf 4,6 g/l.

Bei der Re-Laparotomie fand sich in der Insulinom-Abtragungsstelle eine arterielle Blutung an anderer Stelle als der bei der ersten Revision umstochenen Blutung. Auch diese Blutung wurde zum Stehen gebracht. Ein am 22.08.2007 durchgeführtes MRT des Schädels zeigte hypoxische Veränderungen im Gehirn. Der am 12.09.2007 erhobene neurologische Status ergab eine spastische Tetraparese. Die Mandantin wurde am 13.09.2007 in eine Rehabilitationsklinik verlegt und in die Pflegestufe III eingestuft.

Das außergerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten warf den Ärzten des Krankenhauses vor, die aufgetretene postoperative Komplikation einer Nachblutung zu spät erkannt zu haben. Bei Zustand nach hypovolämischem Schock, bedingt durch abdominelle Blutungen nach der Pankreaskopf-Insulinom-Operation, sei am 14.08.2007 ein hypoxischer Hirnschaden entstanden, welcher zu einem apallischen Syndrom geführt habe. Es habe sich ein ausgeprägtes Residualsyndrom des hypoxischen Hirnschadens mit einem organischen Psychosyndrom und Minderung der Konzentration und Merkfähigkeit und des Antriebes, eine hochgradige Tetraspastik mit umfassender Pflegebedürftigkeit entwickelt. Die Mandantin sei auf dem geistigen Stand einer 6-jährigen. Besserungen seien nicht mehr zu erwarten.

Ihren Beruf als medizinisch-technische Laboratoriums-Assistentin kann die Mandantin nicht mehr ausüben, ihre drei Kinder kann sie nicht mehr betreuen. Unter Bezugnahme auf die Urteile Kammergericht Berlin, VersR 2012, 766; Landgericht Hamburg, NJW Spezial 2012, 11, Urteil vom 26.07.2011, AZ: 302 O 192/08, war die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses abschließend bereit, ein Schmerzensgeld in Höhe von 350.000 Euro zu zahlen.

Ebenso eine 3,5-Gebühr für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht


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