Pflegeheim: Erbschaft erhöht den steuerpflichtigen Gewinn
- 2 Minuten Lesezeit
Manche Bewohner wünschen, dass ihr Vermögen nach dem Tod einmal dem Pflegeheim zufallen soll, in dem sie bis zuletzt gelebt haben. Das lässt sich per Testament und einer ggf. erforderlichen Genehmigung nach § 14 Abs. 6 Heimgesetz (HeimG) regeln. Mit den steuerlichen Folgen einer solchen Erbschaft musste sich nun in einem Fall der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigen.
Seniorenpflegeheim erbt über 1 Million Euro
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die ein Pflegeheim betreibt, erbte nach dem Tod eines Bewohners dessen gesamtes Vermögen, welches über eine Million Euro betrug. So hatte es der ledige Mann in seinem notariellen Testament bestimmt, zusammen mit der Auflage, dass sein Geld nur für Zwecke des Heimbetriebs verwendet werden darf.
An der Wirksamkeit der Millionenerbschaft bestanden keine Zweifel – Streit gab es allerdings bei deren steuerlicher Behandlung. Die Finanzbehörden meinten, die GmbH müsse für die Erbschaft nicht nur Erbschaftsteuer, sondern auch Körperschaftsteuer zahlen. Die Erbschaft erhöhe schließlich den zu versteuernden Gewinn des Unternehmens.
Die Verantwortlichen des Pflegeheims waren damit nicht einverstanden, da sie in dieser Doppelbesteuerung – im Vergleich zu erbenden Privatpersonen – eine unzulässige Benachteiligung sahen. Im Rahmen des Verfahren beriefen sie sich unter anderem auf fehlende Gleichbehandlung nach Artikel 3 und die Eigentumsfreiheit des Artikels 14 Grundgesetz (GG).
Körperschaftsteuer auch für Erbschaft zu zahlen
Laut BFH musste auch die Erbschaft als Betriebseinnahme bewertet werden, die so den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn des Unternehmens erhöhte. Zwar seien Erbschaften selbst keiner Einkunftsart i.S.d. Einkommensteuergesetzes (EStG) zuzuordnen, allerdings verfügte die GmbH als Kapitalgesellschaft in diesem Zusammenhang prinzipiell über keine außerbetriebliche Sphäre. Daher war auch die Erbschaft der gewerblichen Gewinnerzielung der Pflegeheim-GmbH zuzuordnen.
Eine verfassungsrechtliche Pflicht, wonach einzelne Steuern so aufeinander abgestimmt sein müssten, dass es zu keiner Doppelbelastung kommen kann, gibt es laut BFH dagegen nicht. Nachdem die Erbschaft zusammengerechnet mit lediglich 45 Prozent Steuern belastet war, lag auch keine verfassungswidrige Enteignung vor, sodass die Steuerfestsetzung insgesamt für rechtmäßig gehalten wurde.
Fazit: Auch Erbschaften können als Betriebseinnahmen den Unternehmensgewinn erhöhen und so neben erbschaft- auch körperschaftsteuerpflichtig sein.
(BFH, Urteil v. 06.12.2016, Az.: I R 50/16)
(ADS)
Artikel teilen:
Beiträge zum Thema
Ihre Spezialisten zum Thema Steuerrecht
- Rechtsanwalt Berlin Steuerrecht |
- Rechtsanwalt München Steuerrecht |
- Rechtsanwalt Hamburg Steuerrecht |
- Rechtsanwalt Frankfurt am Main Steuerrecht |
- Rechtsanwalt Köln Steuerrecht |
- Rechtsanwalt Stuttgart Steuerrecht |
- Rechtsanwalt Nürnberg Steuerrecht |
- Rechtsanwalt Dresden Steuerrecht |
- Rechtsanwalt Düsseldorf Steuerrecht |
- Rechtsanwalt Münster Steuerrecht |
- Rechtsanwalt Hannover Steuerrecht |
- Rechtsanwalt Karlsruhe Steuerrecht |
- Rechtsanwalt Leipzig Steuerrecht |
- Rechtsanwalt Dortmund Steuerrecht |
- Rechtsanwalt Trier Steuerrecht |
- Rechtsanwalt Mannheim Steuerrecht |
- Rechtsanwalt Bonn Steuerrecht |
- Rechtsanwalt Halle (Saale) Steuerrecht |
- Rechtsanwalt Wiesbaden Steuerrecht |
- Rechtsanwalt Aachen Steuerrecht