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Pflegezeit kann nur einmal genommen werden

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Gemäß dem Pflegezeitgesetz haben Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünfzehn Beschäftigten einen Anspruch auf Pflegezeit. Der Anspruch kann aber nur einmal geltend gemacht werden. Arbeitnehmer, die eine berufliche Auszeit nehmen wollen, um einen nahen Angehörigen zu pflegen, haben einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegezeit, wenn in ihrem Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die Pflegezeit kann bis zu maximal sechs Monate betragen.

Auszeit zur Pflege

Mit einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt, dass die Pflegezeit nur einmal für denselben nahestehenden Angehörigen genommen werden kann. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer für die Pflege seiner pflegebedürftigen Mutter mit Pflegestufe I Pflegezeit für einige Tage genommen. Kurz bevor er sie antrat, wollte er noch zwei Tage zusätzlich für die häusliche Pflege seiner Mutter von der Arbeit freigestellt werden. Als sein Arbeitgeber die zusätzlichen Tage nicht als Pflegezeit anerkennen wollte, zog der Arbeitnehmer bis vor das BAG.

Anspruch nur einmal

Seine Klage hatte keinen Erfolg. Die Erfurter Richter bestätigten, dass ein Arbeitnehmer Pflegezeit nur einmal für den Angehörigen nehmen kann. Daran ändere es auch nichts, dass die vom Arbeitnehmer beanspruchte Pflegezeit nur wenige Tage betrug und damit weit unter der Höchstgrenze von sechs Monaten lag. Denn übt der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Pflegezeit aus, erschöpft sich dieser und es kann für denselben Angehörigen nicht nochmals eine Pflegezeit beansprucht werden.

(BAG, Urteil v. 15.11.2011, Az.: 9 AZR 348/10)

(WEL)
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