Pflicht zur Geldwäscheverdachtsanzeige

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Meldepflicht besteht unabhängig von der Höhe des Geschäfts


Das Geldwäschegesetz (GwG) dient der Bekämpfung der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Steuerflucht. Dementsprechend beinhaltet das GwG auch erhöhte Sorgfaltspflichten und Meldepflichten, wenn ein Verdacht auf Geldwäsche vorliegt. Liegt ein Verdacht vor, dass Geld oder Vermögensgegenstände aus einer strafbaren Handlung stammen, müssen die verpflichteten Unternehmen gemäß § 43 Absatz 1 GwG diesen Verdacht der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen „Financial Intelligence Unit“ (FIU)  unverzüglich melden. Bleibt die Meldung aus oder der Sachverhalt wird erst verspätet gemeldet, kann den Verantwortlichen eine Geldbuße drohen. Das zeigt auch ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 10. April 2018 (Az.: 2 Ss-OWi 1059/17).


Zu den verpflichteten Unternehmen, die von den erhöhten Sorgfaltspflichten betroffen sind, gehören Banken und Finanzdienstleister, gewerbliche Händler von Gütern, Immobilienmakler, Versicherer, Kunstvermittler, Rechtsanwälte und Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie die Veranstalter von Glücksspielen. Sie sind zur Stellung einer Geldwäscheverdachtsanzeige verpflichtet, so Rechtsanwalt Michael Rainer, Ansprechpartner für Wirtschaftsstrafrecht bei der Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte.


Anstieg der Geldwäscheverdachtsanzeigen

Ursprünglich ging  es bei Geldwäsche in der Regel um Gelder oder Vermögensgegenstände, die im Zusammenhang mit schweren Straftaten wie Raub, Mord, gewerbsmäßigen Betrug, Hehlerei, Drogenhandel oder Steuerhinterziehung stehen. Nach einer Reform des GwG im Jahre 2021 ist es jedoch keine Voraussetzung mehr, dass das Geld oder der Vermögensgegenstand aus einer schweren Straftat stammt. Es reicht schon aus, dass überhaupt eine Straftat vorangegangen ist, unabhängig von der Schwere der Delikts. Das und die Meldepflicht von Banken und anderen Unternehmen führte zu einer starken Zunahme von Geldwäscheverdachtsanzeigen.


Wichtig ist, dass die Meldepflicht unabhängig von der Höhe des Geschäfts besteht. Bei Güterhändlern, Maklern und Kunsthändlern also auch unterhalb des Schwellenwerts von 10.000 Euro; bei Edelmetallhändlern und Buchmachern schon unterhalb des Schwellenwerts von 2.000 Euro. Ebenso besteht die Meldepflicht unabhängig davon, ob die Zahlungen in bar oder unbar durchgeführt werden.


Transaktion darf nach Abgabe der Verdachtsmeldung nicht durchgeführt werden

Die Geldwäscheverdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen hat gemäß § 45 GwG grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Nur bei einer Störung der elektronischen Datenübermittlung oder auf Antrag ist die Verdachtsmeldung auch auf dem Postweg zulässig.


Nach der Abgabe der Geldwäscheverdachtsmeldung darf die Transaktion nicht mehr durchgeführt werden. Das ist nach § 46 GwG erst dann wieder zulässig, wenn die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bzw. die Staatanwaltschaft grünes Licht für die Transaktion gegeben hat. Auch wenn die Behörden drei Werktage nach Abgabe der Verdachtsmeldung die Durchführung nicht untersagt haben, darf sie durchgeführt werden. Außerdem dürfen die Vertragspartner oder andere Dritte nicht über die Meldung informiert werden, da dies die Aufklärung des Sachverhalts behindern oder erschweren könnte.


Anhaltspunkte für Geldwäscheverdacht

Für die verpflichteten Unternehmen ist es nicht immer einfach zu erkennen, ob eine Verdachtsmeldung vorgenommen werden muss. Folgende Anhaltspunkte bieten eine Orientierungshilfe. Eine Geldwäscheverdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sollte vorgenommen werden, wenn der Vermögenswert aus einer strafbaren Handlung stammen oder eine illegale Herkunft haben könnte. Ein weiterer Punkt ist, wenn die Transaktion oder der Vermögensgegenstand der Terrorismusfinanzierung dienen oder mit ihr im Zusammenhang stehen könnte. Verdächtig ist auch, wenn der Vertragspartner nicht offenlegt, ob er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt.


Es müssen aber keine detaillierte Nachforschungen dazu angestellt werden, ob ggf. eine Straftat gemäß § 261 Strafgesetzbuch (StGB) vorliegt. In dieser Norm wird die Straftat der Geldwäsche geregelt. Vielmehr sollte gehandelt werden, wenn nach den allgemeinen Erfahrungen ein ungewöhnliches oder auffälliges Verhalten des Geschäftspartners vorliegt, das den Verdacht der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nahelegt.


Der Vorwurf der Geldwäsche sollte von den Verdächtigten ernst genommen werden. Anhörungen und Durchsuchungen können die Folge sein. Daher ist es ratsam, einen im Wirtschaftsstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, denn bei Geldwäsche drohen Geldbußen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren bzw. in schweren Fällen bis zu zehn Jahren.


MTR Legal Rechtsanwälte berät bei Geldwäscheverdacht und anderen Fragen des Wirtschaftsstrafrechts.


Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.


Foto(s): https://www.canva.com/photos/MAEXrxVNNJY-money-laundering-concept/

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