Arbeitsrecht aktuell: Das Ende der Homeoffice-Pflicht zum 30.06.2021

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Die Homeoffice-Pflicht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach § 28 Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurde vom Bundeskabinett aufgrund stetig sinkender Corona-Inzidenzwerte nicht verlängert. Sie läuft am Mittwoch den 30.06.2021 aus. Zollner Rechtsberatung beleuchtet die rechtlichen Auswirkungen der Beendigung:

1. Die Rückkehr in den Betrieb

Viele Arbeitnehmer haben das Homeoffice zu schätzen gelernt und fragen sich dieser Tage ob ihr Arbeitgeber nach dem Ende der Homeoffice- Pflicht von Ihnen die Rückkehr ins Büro verlangen kann. Grundsätzlich ist dem Arbeitgeber dies aufgrund seines Direktionsrechtes möglich. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist in § 106 der Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Dort heißt es: „Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen…“. Hieraus ergibt sich, dass der Arbeitgeber den Ort der Arbeitsleistung bestimmen- und  ab dem 01.07.2021 wieder frei entscheiden kann, ob seine Arbeitnehmer im Homeoffice bleiben oder in den Betrieb zurückkehren sollen. Für den Fall einer Anweisung des Arbeitgebers zur Rückkehr in den Betrieb, müssen die Arbeitnehmer dieser Folge leisten. Eine Weigerung des Arbeitnehmers kann zu einer Abmahnung und im schlimmsten Fall sogar zur Kündigung führen. Ein grundsätzliches  Homeoffice- Recht des Arbeitnehmers gibt es bislang in Deutschland nicht. Etwas anders gilt selbstverständlich für den Fall, dass im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einer Homeoffice-Regelung etwas Abweichendes vereinbart wurde. In diesem Fall geht die entsprechende vertragliche Regelung dem Direktionsrecht des Arbeitgebers vor. Arbeitgeber welche ihre Mitarbeiter in den Betrieb zurückbeordern, müssen dafür Sorge tragen, dass die aktuell geltenden Maßnahmen des Infektionsschutzes eingehalten werden, d.h. derzeit z.B. dass allen Mitarbeitern zweimal pro Woche ein Corona-Schnelltest angeboten werden muss. Werden diese Arbeitsschutzregelungen durch den Arbeitgeber nicht korrekt umgesetzt ergibt sich hieraus für die Arbeitnehmer ein berechtigter Grund weiterhin im Homeoffice zu arbeiten.

2. Konflikten vorbeugen, arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden

Viele Arbeitnehmer wollen nicht zurück in den Betrieb, weil sie die Vorteile des Homeoffice zu schätzen gelernt haben. Manchmal ist es aber auch so, dass der Arbeitgeber die Mitarbeiter gerne im Homeoffice sieht, weil er zwischenzeitlich seine räumlichen Kapazitäten reduziert hat, der Arbeitnehmer aber endlich aus der Enge und dem Stress des Homeoffice entfliehen und in den Betrieb zurückkommen möchte. Konflikte sind in solchen Situationen vorprogrammiert. Es ist hier anzuraten, stets das persönliche Gespräch zu suchen. Häufig lassen sich Konflikte ganz einfach aus der Welt schaffen, wenn man die Beweggründe seines Gegenübers kennt. In vielen Fällen wird dies jedoch leider nicht funktionieren. In den nächsten Monaten ist mit einem Anstieg gerichtlicher Verfahren rund um das Ende der Homeoffice-Pflicht zu rechnen.

3. Homeoffice-Regelungen ab dem 01.07.2021

Arbeitgeber sollten sich im Klaren darüber sein, was es bedeuten kann, wenn sie die Homeoffice-Regelungen über den 01.07.2021 hinaus -ohne gesetzliche Verpflichtung hierzu- einfach weiterlaufen lassen, ohne konkrete Regelungen im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Homeoffice-Regelung festgelegt zu haben. Unter Umständen könnte die Tatsache, dass der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht ins Büro zurückbeordert und die Homeoffice-Tätigkeit vom Arbeitnehmer einfach fortgesetzt wird, eine konkludente Erweiterung des Arbeitsvertrages bedeuten und einen Vertrauenstatbestand für den Arbeitnehmer begründen, derart dass er künftig unbegrenzt im Homeoffice arbeiten kann. In gerichtlichen Auseinandersetzungen könnten sich Beschäftigte dann auf diesen Vertrauenstatbestand berufen. Arbeitgeber sollten daher in jedem Fall eine konkrete Regelung für die Tätigkeit im Homeoffice treffen, in welcher vor allem klare Regelungen hinsichtlich des Endes einer Homeoffice-Tätigkeit enthalten sein sollten.

Expertise im Arbeitsrecht- Zollner Rechtsberatung

Autorin: Rechtsanwältin Sarah Raith (angestellte RAin bei Zollner Rechtsberatung)



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