Pflichten und Rechte des Zeugen

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Pflichten und Rechte des Zeugen

Im Strafprozess werden die Verletzten von Straftaten regelmäßig als Zeugen benötigt und gemeinsam als „Opferzeugen“ bezeichnet. Die Zeugen sind oft das weitaus wichtigste Beweismittel und stehen im Mittelpunkt der Beweiserhebung. Der Zeugenbeweis ist vom Beweiswert oft ein schwaches Beweismittel anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass dem Zeugen eine hohe Bedeutung in der Praxis zukommt. In der Rolle als Zeuge stehen dem Verletzten alle Rechte und Pflichten zu, die auch ein gewöhnlicher Zeuge hat.

Im Strafverfahren ist die Stellung des Zeugen wesentlich durch seine Eigenschaft als persönliches Beweismittel geprägt. Der Zeuge hat in erster Linie Auskunft über seine Wahrnehmungen von einem in der Vergangenheit liegenden tatsächlichen Vorgang zu geben.

Der Zeuge hat im Wesentlichen auf die Kundgabe seiner Wahrnehmung drei Pflichten. Der Zeuge muss vor Gericht erscheinen, wahrheitsgemäß aussagen und seine Aussage – nötigenfalls – beeiden.

Zeugenpflichten

  • Erscheinungspflicht gemäß § 48 Abs. 1 StPO
  • Aussage- und Wahrheitspflicht gemäß §§ 48 Abs. 1, 57 StPO
  • Beeidigungspflicht gemäß §§ 57, 59 ff StPO

Diese Verpflichtungen stellen bereits staatsbürgerliche Pflichten dar und werden nicht erst durch die StPO begründet. Die Verpflichtungen zum Erscheinen und Aussagen besteht gemäß § 161 a Abs. 1 S. 1 StPO auch gegenüber der Staatsanwaltschaft. Gegenüber der Polizei besteht eine Erscheinungspflicht nach § 163 Abs. 3 S. 1 StPO dagegen nur, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.

Die Zeugenpflichten sind sanktionsbewehrt. Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Zeuge nicht oder verweigert er unberechtigt das Zeugnis oder Eidesleistung, können ihn als Ungehorsamspflichten nach §§ 51,70 StPO die Auferlegung der dadurch entstandenen Kosten, die Festsetzung von Ordnungsmitteln und gegebenenfalls die Anordnung der zwangsweisen Vorführung treffen. Dies gilt nicht bei rechtzeitiger Entschuldigung des Zeugen gemäß § 51 Abs. 2 S. 1 StPO. Ein legitimierender Entschuldigungsgrund liegt vor, wenn dem Zeugen das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, wobei private und berufliche Pflichten grundsätzlich nachrangig sind. Die Entschuldigung erfolgt rechtzeitig, sofern es dem Gericht nach ihrem Zugang im gewöhnlichen Geschäftsgang noch möglich ist, den Termin aufzuheben und andere Prozessbeteiligte abzuladen.

Der Zeuge ist gemäß § 57 StPO zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Es drohen dem Zeugen bei Verweigerung des Zeugnisses Zwangsmittel, insbesondere auch Beugehaft nach 70 Abs. 2 StPO.

Entspricht die Zeugenaussage nicht der Wahrheit, so läuft der Zeuge Gefahr, dafür strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden, insbesondere wegen den §§ 153 ff. bis § 258 StGB.

Voraussetzung für die Beeidigung der Zeugenaussage ist gemäß § 59 Abs. 1 S. 1, dass die Beeidigung aufgrund der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage notwendig ist. Mögliche Einschränkungen hiervon ergeben sich aus §§ 60, 61.

Die Aufklärungspflicht der Strafverfolgungsorgane gebietet es, zur Wahrheitsfindung auch auf die Wahrnehmungen des Verletztenzeugen zurückzugreifen. Zu beachten gilt, dass der Zeuge im Strafverfahren stets ein Anspruch auf eine angemessene Behandlung auf Ehrenschutz hat. Die staatlichen Strafverfolgungsorgane sind dem Zeugen gegenüber verpflichtet, für seinen Schutz vor Lebens- oder Leibesgefahr, in die er durch die Mitwirkung in einem Strafverfahren geraten kann, zu sorgen. Dem Schutz des Zeugen dient insbesondere die Möglichkeit auf die Angabe einer Privatadresse zu verzichten oder die Aufnahme in einem Zeugenschutzprogramm.


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