Pflichtteil kann gestundet werden

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Grundsätzlich kann jeder seinen Erben frei bestimmen. Allerdings haben enge Angehörige wie Kinder, Ehepartner oder Eltern bei einer Erbschaft Anspruch auf einen Pflichtteil. Der Pflichtteilsanspruch ist mit dem Erbfall sofort fällig. Doch gerade das kann dem Erben Probleme bereiten. Oftmals steckt das gesamte Vermögen im Hausgrundstück des Erblassers, das verkauft werden müsste, um den Pflichtteil auszuzahlen. Um Notverkäufe zu vermeiden, kann unter Umständen die Auszahlung auch gestundet werden.

Dabei wird zunächst geprüft, ob die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben eine unbillige Härte darstellt. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn er gezwungen wird, ein Familienheim aufzugeben oder ein Unternehmen zu verkaufen. Zumutbar ist dies jedoch bei Kunstgegenständen, Antiquitäten oder Schmuckstücken.

Darüber hinaus wird geschaut, was eine Stundung für den Pflichtteilsberechtigten bedeutet. Dafür kommt es auf dessen persönliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse an. Abgelehnt werden kann die Stundung etwa, wenn der Pflichtteilsberechtigte bisher Unterhalt vom Erblasser erhielt. Am Ende führt die Interessenabwägung zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigtem in der Regel zu einem Kompromiss. So kann der Pflichtteil beispielsweise auch in Raten geleistet werden.

Rechtsanwältin Abel

Fachanwältin für Erbrecht


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