Pflichtteils-Ergänzungsanspruch nicht vergessen!

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Bei der Geltendmachung des erbrechtlichen Pflichtteils sollte auch an etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche gedacht werden. 

Der Pflichtteilsanspruch ist das Recht von nahen Angehörigen, einen bestimmten Anteil vom Nachlass zu erhalten, selbst wenn sie im Testament des Verstorbenen nicht bedacht wurden (Enterbung). Dieser gesetzlich festgelegte Anspruch beträgt in der Regel die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigt sind in erster Linie die Kinder sowie der Ehegatte des Verstorbenen.


Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein Rechtsanspruch auf den Pflichtteil, der entsteht, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen vorgenommen hat. Dieser Anspruch dient dazu, sicherzustellen, dass Pflichtteilsberechtigte nicht durch Schenkungen benachteiligt werden.


Der Pflichtteilsergänzungsanspruch kommt ins Spiel, wenn der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod Vermögenswerte verschenkt hat. In diesem Fall werden diese Schenkungen dem Nachlass hinzugerechnet, um den Pflichtteilsanspruch zu berechnen. Dies soll verhindern, dass Erblasser durch Schenkungen den Pflichtteilsberechtigten umgehen und diesen trotzdem einen angemessenen Erbteil sichern.


Um den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berechnen, werden die Schenkungen dem Nachlass hinzugerechnet. Dabei wird der Wert der Schenkung zum Zeitpunkt der Schenkung herangezogen, nicht zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Diese addierte Summe wird dann dem gesetzlichen Pflichtteil gegenübergestellt, und der Pflichtteilsergänzungsanspruch ergibt sich aus der Differenz. 

Es ist wichtig zu beachten, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht automatisch geltend gemacht wird; die Pflichtteilsberechtigten müssen ihn aktiv einfordern.


Die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs kann komplex sein, da verschiedene Faktoren berücksichtigt werden müssen. Dazu gehören beispielsweise die genaue Höhe der Schenkung, mögliche Freibeträge, und eventuelle Wertsteigerungen oder -minderungen der Schenkung bis zum Tod des Erblassers. 



Um sicherzustellen, dass alle relevanten Aspekte bei der Berechnung des Pflichtteils und des Pflichtteilsergänzungsanspruchs berücksichtigt werden, empfiehlt es sich, rechtlichen Rat bei einem Rechtsanwalt für Erbrecht einzuholen. Ich bin gerne für Sie da!


André Ballay LL.M.

Rechtsanwalt

Foto(s): (c) André Ballay 2002-2024

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