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Pflichtteilsansprüche

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Pflichtteilsansprüche

Einen Pflichtteil bekommt derjenige, der vom Erblasser durch ein Testament oder einen Erbvertrag enterbt wurde. Allerdings sind nur nahe Verwandte, wie Abkömmlinge (Kinder und ggf. Enkel), eventuell Eltern, sowie der Ehegatte pflichtteilsberechtigt. Die Pflichtteilsquote beträgt regelmäßig die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Oft wird übersehen, dass auch beim sogenannten „Berliner Testament“ Pflichtteilsansprüche entstehen. Hierbei setzen sich Eheleute gegenseitig zu Erben ein und die Kinder zu Schlusserben nach dem Tod des Letztversterbenden. In diesem Fall können die Kinder aber bereits nach dem Tode des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche gegenüber dem hinterbliebenen Elternteil geltend machen, die dieser dann in bar auszahlen muss. Wenn als wesentlicher Vermögenswert nur Grundbesitz vorhanden ist, kann dies zu erheblichen Schwierigkeiten führen.

Um die Pflichtteilsansprüche berechnen zu können, kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben die Erstellung eines Nachlassbestandsverzeichnisses verlangen. Dort muss nicht nur der Nachlass zum Todeszeitpunkt aufgelistet werden, sondern auch alle Schenkungen, die der Erblasser während der letzten zehn Jahre an Dritte bzw. während der gesamten Ehezeit an seinen Ehepartner getätigt hat. Solche zu Lebzeiten vorgenommenen Schenkungen können den Pflichtteil entsprechend erhöhen, da diese grundsätzlich bis zu einer Grenze von zehn Jahren anteilmäßig mit in den Nachlass eingerechnet werden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch immer die Frage, ob der Erblasser sich die Nutzung des Geschenkes vorbehalten hat. Dies kann dazu führen, dass das Geschenk in vollem Umfang angerechnet werden muss.

Der Erbe ist darüber hinaus verpflichtet, den Wert der Nachlassgegenstände durch die Erstellung von Sachverständigengutachten auf Kosten des Nachlasses feststellen zu lassen. Ein Gutachten über den Wert des zum Nachlass gehörenden Grundbesitzes ist fast immer erforderlich.

Der Pflichtteil wird sofort mit dem Tode des Erblassers fällig. Er muss also vom Erben nach der Geltendmachung durch den Pflichtteilsberechtigten zügig ausgezahlt werden, da ansonsten eine Verzinsung eintritt. Will jemand den Pflichtteil noch zu Lebzeiten ausschließen, so gibt es hier die Möglichkeit eines notariellen Verzichts. Wenn die Kinder beispielsweise zu Lebzeiten bereits umfangreiche Schenkungen auf den Pflichtteil erhalten haben, führt dies nicht automatisch zu einer entsprechenden Berücksichtigung. Die Eltern müssen dies vielmehr bei jeder Schenkung ausdrücklich erklären und sich aus Beweissicherungsgründen am besten quittieren lassen.

Auch wenn Kinder nach dem Tode des Ehepartners den Pflichtteil nicht direkt geltend machen, sollte einen das nicht in Sicherheit wiegen. Der Pflichtteil verjährt frühestens nach drei Jahren.

Gerne beraten ich Sie bei den Möglichkeiten, wie man Pflichtteile reduzieren kann oder stehen Ihnen auch gerne zur Seite, wenn Sie Pflichtteilsansprüche abwehren oder geltend machen möchten.


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