Wann sind Erbschaftsansprüche und Pflichtteilsansprüche pfändbar?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, d. h. keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.
 
Erb- und Pflichtteilsansprüche eines Schuldners sind erst nach dem Tode des Erblassers pfändbar.
 
Ein Gläubiger hatte versucht, nachdem andere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner keine Erfolgsaussichten hatten, dessen Erb-und Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Erblasser bereits vor dem Erbfall zu pfänden. Dem hat das Gericht einen Riegel vorgeschoben. Das Gericht wies darauf hin, dass vor Eintritt des Erbfalls, also noch zu Lebzeiten des Erblassers, Erbschafts- und Pflichtteilsansprüche des Schuldners nicht gepfändet werden können, weil es sich hierbei um reine Hoffnungen und Erwartungen des Schuldners handeln würde, die nicht pfändbar seien. Vor Eintritt des Erbfalls ist eine Pfändung von Erbschaft-und Pflichtteilsansprüche nicht zulässig. Denn zum Zeitpunkt der Pfändung seien derartige Ansprüche viel zu unbestimmt und nicht identifizierbar, denn an den Ansprüchen könnte sich in Zukunft noch etwas ändern, so zum Beispiel, wenn weitere potentielle Erben oder Pflichtteilsberechtigte geboren werden oder vorher versterben, Ehen geschlossen oder geschieden werden usw. Außerdem habe es der Erblasser in der Hand, jederzeit sein Testament inhaltlich zu ändern und auch so auf zukünftige Ansprüche einzuwirken. Derartige Vorkommnisse würden für Veränderungen bei der Erbfolge und bei den Pflichtteilsansprüchen sorgen.

In erbrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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