Pflichtverteidiger bei Sprachbarriere?

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Das Landgericht Karlsruhe hat im März 2018 entschieden, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers angesichts der Besonderheiten der Beweislage und der Verfahrenskonstellation sowie aufgrund des Umstandes, dass Deutsch nicht die Muttersprache des Angeklagten sei, die Bestellung eines Verteidigers aus dem Gesichtspunkt der ,,Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage“ geboten sein kann. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sämtliche Zeugen und Geschädigte Polizeibeamten sind.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

In der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage wurden dem Angeklagten ein Vergehen der Beleidigung und ein weiteres Vergehen des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung zur Last gelegt. Der vom Angeklagten beauftragte Verteidiger beantragte, als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden.

Dies lehnte das Amtsgericht zunächst ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Verteidigers hatte Erfolg.

Nach Ansicht des Landgerichts sei die Beiordnung eines Pflichtverteidigers aus dem Gesichtspunkt der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten. Der Angeklagte sei angesichts der Besonderheiten der Beweislage und der Verfahrenskonstellation sowie aufgrund des Umstandes, dass Deutsch nicht seine Muttersprache sei, nicht in der Lage sich, selbst zu verteidigen. Die mangelnde Kenntnis der deutschen Sprache allein begründe jedoch nicht die Notwendigkeit eines Pflichtverteidigers, da sprachliche Verständnisschwierigkeiten durch einen Dolmetscher ausgeräumt werden können. Die Besonderheit des Verfahrens liege darin, dass sämtliche Zeugen und Geschädigte Polizeibeamte seien. Weitere Beweismittel gebe es nicht. Bei dieser Sachlage könne eine sachgerechte Verteidigung nur durch Kenntnis des gesamten Akteninhalts gewährleistet werden.

LG Karlsruhe, Beschl. v. 12.3.2018 – 3 Qs 16/18

Zusammenfassend lässt sich somit sagen, dass zwar allein die fehlende Kenntnis der deutschen Sprache keine Pflichtverteidigerbestellung begründet, ein darauf gerichteter Antrag aber durchaus erfolgreich sein kann, wenn weitere Erschwernisgründe hinzutreten. 


Rechtsanwalt Daniel Krug

unter Mitwirkung von Rechtsreferendarin Josephine Steek



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