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Planet der Affen - Revolution - Abmahnung von Waldorf Frommer

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Seit einigen Tagen vertreten wir einen Mandanten, welcher eine Abmahnung von Waldorf Frommer aus München erhalten hat. Die Kanzlei mahnt im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen an dem Filmwerk „Planet der Affen – Revolution” ab. Der mit der Abmahnung erhobene Vorwurf ist die unerlaubte Vervielfältigung des Films über die Internettauschbörse BitTorrent – kurz: Filesharing.

Wie bei Abmahnungen aus dem Hause Waldorf Frommer üblich, erfüllt die hier behandelte Abmahnung auch die folgenden Kriterien:

  • Sie werden innerhalb einer vergleichsweise kurzen Frist von etwas mehr als einer Woche zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert.
  • Sie werden aufgefordert, einen Gesamtbetrag von EUR 815,00, zusammengesetzt aus EUR 600,00 Schadensersatz sowie EUR 215,00 Aufwendungsersatz.
  • Waldorf Frommer hält die Begrenzung des Gegenstandswerts für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches auf EUR 1.000,00 nach § 97a Abs.3 S. 2 UrhG grundsätzlich für unbillig, bieten jedoch für den Fall einer außergerichtlichen Streitbeilegung an, sich nicht auf diese Unbilligkeit zu berufen.
  • Es liegen keine Nachweise zur Rechteinhaberschaft vor.

Was bedeutet das für Sie konkret?

  1. Fristen unbedingt einhalten

Sollten Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, empfehle ich Ihnen dringend, die von der Abmahnkanzlei gesetzten Fristen einzuhalten.

  1. Unterlassungserklärung nicht ohne weiteres abgeben

Insbesondere die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung sollten Sie nicht verstreichen lassen. Ich rate davon ab, die mit der Abmahnung übermittelte, vorgefertigte Erklärung zu unterzeichnen. In vielen Fällen bietet es sich an, zunächst prüfen zu lassen, ob Sie überhaupt die Abgabe einer solchen Erklärung schulden. Sofern dies der Fall ist, muss in einem nächsten Schritt geprüft werden, in welcher Form eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden kann. Hierzu berate ich Sie gerne unter Berücksichtigung der Besonderheiten Ihres Einzelfalles.

Auf keinen Fall sollten Sie hier vorschnell handeln.

  1. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzpflicht unbedingt prüfen lassen

Ob Sie als Empfänger der Abmahnung verpflichtet sind, Schadensersatz und Aufwendungsersatz zu leisten, hängt von den Bedingungen des Einzelfalles ab. Der BGH (Bundesgerichtshof) hat in diversen Urteilen versucht, die Nutzung von Internettauschbörsen und damit einhergehenden Urheberrechtsverletzungen zu bewerten. Auch hat sich die Gesetzgebung der Sache angenommen und im Oktober 2013 die für Abmahnungen maßgebliche Norm, den § 97a UrhG neu gefasst. Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten ist in den sog. Filesharingfällen zumeist die Höhe des Schadensersatzes sowie die Frage, in welcher Form der Inhaber des Internetanschlusses (also der Empfänger der Abmahnung) haftet, sofern er die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat. Der BGH hatte insoweit bereits festgestellt:

„Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. OLG Köln MMR 2010, 44, 45; GRUR-RR 2010, 173, 174). Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte jedoch nachgekommen, indem er – von der Klägerin unbestritten – vorgetragen hat, zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub gewesen zu sein, während sich seine PC-Anlage in einem für Dritte nicht zugänglichen, abgeschlossenen Büroraum befunden habe.” (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.05.2010 – Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens”)

In weiteren Entscheidungen hat sich der Bundesgerichtshof mit der Fallkonstellation Filesharing über Internettauschbörsen sowie mit den Rechtsgedanken der sog. Störerhaftung beschäftigt:

  • Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12, „Morpheus“
  • Urteil des Bundesgerichtshofes vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, „BearShare“

Ob Sie zur Zahlung von Aufwendungsersatz und/oder Schadensersatz grundsätzlich verpflichtet sind, hängt also stets vom Einzelfall ab und wird auch von den Gerichten nicht einheitlich beurteilt.

  1. Fazit

Sofern Sie eine Abmahnung von Waldorf Frommer oder einer anderen Abmahnkanzlei wie Fareds, Daniel Sebastian, Kornmeier und Partner etc. erhalten habe, rate ich Ihnen, sich anwaltlich beraten zu lassen sowie die gesetzten Fristen nicht verstreichen zu lassen. Eine eventuelle Verpflichtung zur Erfüllung der Zahlungsansprüche hängt – wie gesagt – vom Einzelfall ab.

Hierzu sowie zu den Kosten meiner anwaltlichen Beratung kläre ich Sie gerne in einem ersten kostenfreien Telefonat auf.

Ihre Kanzlei Brehm


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