Plötzlich ein Vergewaltiger – und nun? Verteidigung des unschuldigen Mandanten in Sexualstraftaten

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Eines Sexualdelikts Beschuldigte/Angeklagte sind wahrlich nicht zu beneiden. Zum Beispiel sexuelle Handlungen gegen ein „Nein heißt nein!“ und Vergewaltigung sind mit Mindestfreiheitsstrafen von sechs Monaten bzw. zwei Jahren bedroht (vgl. § 177 StGB). Vor allem zu Unrecht Beschuldigte neigen angesichts der zumeist schwierigen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation zur Selbstaufgabe und kümmern sich allenfalls noch darum, dass der für sie beschämende Tatvorwurf nicht „die Runde macht“. Jetzt bloß nicht auffallen! An diese zu Unrecht Beschuldigten richten sich folgende Ausführungen von Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk, der zugleich Fachanwalt für Strafrecht in Coesfeld ist:

Obwohl sich bei Strafverfolgungsbehörden zunehmend die Erkenntnis durchsetzt, dass etwa 40 bis 50 Prozent der Strafanzeigen gegen angebliche Sextäter bewusst falsch sind, ist der Druck in jeder Hinsicht äußerst belastend. Der Beschuldigte resigniert einerseits. Die teils monatelangen Ermittlungen, unter Umständen Ermittlungsmaßnahmen wie DNS-Analyse, erkennungsdienstliche Behandlungen und Hausdurchsuchungen zehren an der Substanz. Andererseits tun sich einstellungsbereite Staatsanwälte schwer, denn die Verschärfung des Sexualstrafrechts Mitte November 2016 erhöht den „Erfolgsdruck“ und Kontrollen durch Vorgesetzte.

Mutmaßliche Geschädigte der Sexualstraftat werden – ohne jede gesetzliche oder wissenschaftliche Grundlage – wie privilegierte Zeugen behandelt. Vor Gericht genießen sie besonderes Vertrauen, obwohl bereits statistisch gesehen die Chance hoch ist, dass das „Opfer“ in Wirklichkeit der Täter einer strafbaren Falschverdächtigung ist. Selbst wenn ein Glaubwürdigkeitsgutachten die Zweifelhaftigkeit der einzigen Belastungszeugin feststellt, erfolgen zumeist keine Freisprüche, sondern Verfahrenseinstellungen gegen Auflagen wie Schmerzensgeld nach § 153a StPO. § 153a StPO erschüttert nicht die gesetzliche Unschuldsvermutung zugunsten des vermeintlichen „Täters“ – und doch bleibt der moralisch-gesellschaftliche Makel für den juristisch Unschuldigen, dass es für einen Freispruch nicht genügte.

Nicht zuletzt „empfiehlt“ das Gericht in der Praxis häufig, noch vor der Beweisaufnahme ein Geständnis abzulegen. Dem Opfer würden damit eine belastende Aussage, ein neues Durchleben der Tat und eine weitere Erniedrigung erspart. Der Täter könne den „Bonus“ des Geständnisses bei der Strafzumessung auf seiner Seite verbuchen. Es wird niemals aufklärbar sein, zu wie vielen Fehlurteilen solche gerichtlichen Anreize geführt haben. Dabei belegt eine Studie aus dem Jahr 2002, dass sogar eine echte Opferzeugin durch die Aussage über die tatsächlich erlittene Sexualstraftat subjektiv bloß geringfügig höher belastet wird, als andere Zeugen. Auch kann die verhinderte Aussage dem Verarbeitungsprozess mehr im Wege stehen als sie dem tatsächlichen, traumatisierten Opfer nützt.

Motive einer bewussten Falschbezichtigung im Bereich der Sexualdelikte sind nach einer deutschen Studie aus dem Jahr 2006:

  • Erregen von Aufmerksamkeit aus einem Gefühl der Vereinsamung/Vernachlässigung heraus,
  • Offensichtliche psychische Erkrankungen und Substanzmissbrauch,
  • Verschleierung eines Liebesverhältnisses,
  • Eifersucht,
  • Reaktion auf eine Zurückweisung,
  • Tatsächliche oder befürchtete Schwangerschaft,
  • Erklärung für eine verspätete Heimkehr.

Nach einer amerikanischen Studie aus dem Jahr 1999 waren die häufigsten Motive für Falschbezichtigungen:

  • Rechtfertigung für die Konsequenzen eines tatsächlich stattgefundenen, jedoch einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs,
  • Rache gegenüber einem zurückweisenden Mann,
  • Versuch, als Opfer Sympathien zu wecken.

Zur Unterscheidung tatsächlicher Sexualstraftaten von Falschbezichtigungen ist Folgendes zu beachten:

  • Das Anzeigeverhalten, also die Dauer zwischen (vermeintlicher) Tat und Anzeigenerstattung taugt nicht als Abgrenzungskriterium.
  • Falschbezichtigungen zeichnen sich dadurch aus, dass orale und anale Handlungen in der Regel gar nicht beschrieben werden, manuelle nur selten. Bei 67 Prozent aller Falschbezichtigungen wird von voller Penetration berichtet, während das bei wahren Straftaten in lediglich 38 Prozent der Fälle vorkommt.
  • Genitalverletzungen kommen bei einem Drittel der Falschbezichtigungen vor, während sie bei wahren Schilderungen mit 7 Prozent verschwindend gering sind. In Fällen von Falschbezichtigungen fügen sich Frauen mitunter bewusst selbst Verletzungen zu, um ihre Geschichte zu erklären. Es wird auffallend häufig von (teilweiser) Bewusstlosigkeit und Erinnerungsverlust berichtet. Dabei lassen sich Verletzungsbilder lediglich behaupteter Sexualdelikte heute sehr gut von Verletzungen wirklicher Sexübergriffe unterscheiden.
  • In Sexualstrafsachen werden posttraumatische Belastungsreaktionen angeführt, welche die Glaubhaftigkeit des Opfers besonders unterstreichen sollen. Das ist unzutreffend! Körperliche Misshandlungen und die Beobachtung häuslicher Gewalt bedingen derartige Belastungsreaktionen, nicht jedoch sexueller Missbrauch.

Insgesamt gibt es für den zu Unrecht Beschuldigten eine ganze Reihe guter Verteidigungsansätze, und zwar auch im Falle einer Vier-Augen-Situation und sogar für den Fall, dass sexuelle Kontakte tatsächlich stattfanden.

Konkrete Verteidigungsstrategien lassen sich selbstverständlich erst nach vollständiger Akteneinsicht erarbeiten. Bis dahin sollte der Beschuldigte bzw. bereits Angeklagte gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (Polizei, StA, Gerichte) keinerlei Aussagen machen. Vom vermeintlichen Opfer ist in jeder Hinsicht Abstand zu wahren, um nicht den Untersuchungshaftgrund der sogenannten Verdunkelungsgefahr (Zeugenbeeinflussung) zu begründen.

Interessant für den Beschuldigten ist seit Anfang des Jahres 2020: Es bestehen beim Vorwurf eines Sexualdeliktes gute Chancen, auf Antrag einen selbst gewählten Pflichtverteidiger noch vor der ersten polizeilichen Vernehmung zu erhalten. 

Wichtig ist unbedingte Ehrlichkeit gegenüber dem Strafverteidiger. Wer zu Unrecht einer Sexualstraftat beschuldigt wird, muss zur optimalen Verteidigung unbedingt einen Strafverteidiger beauftragen. Am besten lassen sich Falschbezichtigungen bereits im Ermittlungsverfahren entlarven. Ihr Strafverteidiger sieht hier regelmäßig Entlastungsansätze und Widersprüche, die von den Strafverfolgern (psychologisch unbewusst) beiseitegeschoben wurden. Rechtsanwalt Urbanzyk aus Coesfeld, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt beim Vorwurf der Vergewaltigung bundesweit, insbesondere aber auch in Ahaus, Borken, Dülmen und Stadtlohn und Werne.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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