Ein teures Missverständnis – Verteidigung Sexualstraftaten

  • 3 Minuten Lesezeit

Ein Berliner Physiotherapeut verstand die Bedürfnisse seiner Patientin falsch und muss jetzt teuer dafür bezahlen.

Täter und Opfer kannten sich seit mehreren Jahren. Daher empfand es die junge Frau auch nicht als ungewöhnlich, dass der Physiotherapeut, den sie wegen ihrer Rückenschmerzen über Facebook um eine Behandlung bat, sie zu sich nach Hause einlud.

Während der junge Mann die Rückenmuskulatur seiner Patientin lockerte und Triggerpunkte drücke, unterhielten sich die beiden auch privat. Die junge Frau beschwerte sich auch über die mangelnde Aufmerksamkeit und den fehlenden Sex seitens ihres Freundes.

Diese Aussagen fehlinterpretierte der Physiotherapeut. Daher stand er auf, zog sich die Hose runter und setzte sich auf seine Patientin. Diese warf sich geschockt zur Seite und löste das Missverständnis auf.

Das Amtsgericht verurteilte den jungen Mann nun wegen eines sexuellen Übergriffs im minder schweren Fall zu einer Geldstrafe in Höhe von 9.000 EUR.

Das Ermittlungsverfahren wegen eines sexuellen Übergriffs 

Der Beginn des Strafverfahrens wird für die meisten Beschuldigten durch die Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung markiert. Der Beschuldigten erhält hierdurch die Möglichkeit, sich zum Vorwurf des sexuellen Übergriffs zu äußern. Der Beschuldigte kann aber auch erst mit der Zustellung der Anklageschrift von dem Strafverfahren Kenntnis erlangen.

Sollten Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten, so ist es ratsam, dieser nicht Folge zu leisten. Grund dafür ist, dass Sie als Beschuldigter ein Schweigerecht haben, von dem Sie unbedingt Gebrauch machen sollten. Denn eine unüberlegte Aussage vor der Polizei kann Ihnen den Weg zu einem Freispruch abschneiden, sei sie auch noch so gut von Ihnen gemeint gewesen. Meistens werden Sie gar nicht merken, dass die Vernehmungsbeamten sie Dinge fragen, zu denen Sie besser hätten schweigen sollen.

Der sexuelle Übergriff im minderschweren Fall 

Gemäß § 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt.

Hierdurch soll das Opfer – unabhängig von Geschlecht – vor unfreiwilligen Sexualkontakten mit dem Täter oder mit einem Dritten geschützt werden.

Unter Strafe stehen dabei nicht nur sexuelle Handlungen des Täters am Opfers, sondern auch sexuelle Handlungen des Opfers am Täter, des Opfers an einem Dritten und sexuelle Handlungen eines Dritten am Opfer.

Was unter einer sexuellen Handlung verstanden werden soll, ist gesetzlich nicht definiert. Es ist auch schwerlich möglich eine allgemeine Definition des Sexuellen zu finden, weil darunter sehr unterschiedliche Handlungen fallen können und die Einordnung auch immer vom jeweiligen Kontext der Handlung abhängig ist.

Unstreitig liegt jedoch eine sexuelle Handlung vor, wenn die Handlung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen Bezug zur Sexualität aufweist.

Zwingend notwendig für eine sexuelle Handlung ist jedoch die Berührung des Körpers. Hautkontakt ist hingegen nicht zwingend erforderlich.

Zudem muss die sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit sein. Durch diese Einschränkung sollen unbedeutende Berührungen und bloße Geschmacklosigkeiten vom Tatbestand des sexuellen Übergriffs ausgenommen werden.

Der Täter muss zudem bei Vornahme der Handlung selbst davon ausgehen, dass sein Opfer nicht mit der sexuellen Handlung einverstanden ist.

Von einem minder schweren Fall des sexuellen Übergriffs kann ausgegangen werden, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle des sexuellen Übergriffs derart abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.

Der sexuelle Übergriff wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Im minder schweren Fall droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren. In Ausnahmefällen kann statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt werden.

Verhalten bei Vorladung oder Anklage wegen unerlaubtem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Sofern Sie eine Vorladung oder bereits eine Anklage wegen sexuellen Übergriffs in minder schwerem Fall erhalten haben, sollten Sie dringend einen Strafverteidiger mit Ihrem Fall vertraut machen. Zusammen mit Ihnen kann Ihr Strafverteidiger dann auf Grundlage der Ermittlungsakten eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln.

Gerne können Sie kurzfristig einen Termin in unserer Kanzlei an einem unserer Berliner Standorte vereinbaren. Als bundesweit tätiger Anwalt für Strafrecht stehe ich Ihnen gerne in allen Abschnitten des Strafverfahrens wegen unerlaubtem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Seite und entwickle Ihre persönliche Verteidigungsstrategie.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Benjamin Grunst

Beiträge zum Thema