POC-Fonds - Ordentliche Gesellschafterversammlungen vom 07.03. - 09.03.2016

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Mit Schreiben vom 11.02.2016 hat die POC-Gruppe die Anleger der Fonds

  • POC Growth GmbH & Co. KG,
  • POC Growth 2. GmbH & Co. KG,
  • POC Growth 3 Plus GmbH & Co. KG,
  • POC Eins GmbH & Co. KG,
  • POC Zwei GmbH & Co. KG und
  • POC Natural Gas 1 GmbH & Co. KG

zu ordentlichen Gesellschafterversammlungen in der Zeit vom 07.03. – 09.03.2016 eingeladen. Die Versammlungen finden in einem Berliner Hotel statt.

Im Rahmen der Versammlungen sollen die Anleger über die Liquidation der Gesellschaften abstimmen. Ferner soll der Geschäftsführung für die Jahre 2013 und 2014 die Entlastung erteilt werden. Darüber hinaus sollen die Anleger unter „Top 10.1-Top 10.3“ die Geschäftsführung bzw. „Liquidatorin“ ermächtigen, einen „Ausgleich“ zwischen den Anlegern, die Rückzahlungen von Ausschüttungen erbracht haben und den Anlegern, die keine Rückzahlung geleistet haben, herzustellen.

Nach unserer Auffassung sollte jeder Anleger an diesen Versammlungen nach Möglichkeit persönlich teilnehmen. Insbesondere die geplanten Beschlüsse zu „Top 10“ sehen wir kritisch. Offensichtlich sollen hier die durch die Fondsgeschäftsführung verursachten Missstände auf die Anleger abgewälzt werden. Im Einzelnen:

1. Auffällig ist zunächst, dass in der Tagesordnung zwar eine Feststellung der Jahresabschlüsse 2013 und 2014 vorgesehen ist, eine Genehmigung der Ausschüttungen 2013 aber nicht explizit erwähnt wird. Offensichtlich soll so die Rückforderung der Ausschüttungen aus dem vergangene Jahr gedeckt werden. Zusätzlich will sich die Geschäftsführung die „Hintertür“ aufhalten, um im Falle eines Falles doch noch die Ausschüttungen von allen Anlegern einzufordern.

Nach unserer Auffassung erfolgte die Rückforderung der Ausschüttungen im Jahre 2015 zu Unrecht. Insofern möchten wir auf unsere bisherige Stellungnahme verweisen:

http://www.anwalt.de/rechtstipps/poc-fonds-ergaenzende-stellungnahme-zur-rueckzahlung-der-ausschuettungen-und-steuerberaterkosten_071227.html

Unabhängig davon sind wir der Auffassung, dass die Anleger im vergangenen Jahr unter Vorspiegelung falscher Tatsachen aufgefordert wurden, die Ausschüttungen zurück zu zahlen. Im Schreiben der Fondsgeschäftsführung vom 06.07.2015 hieß es, die Rückzahlung der Ausschüttungen diene dem Zweck, eine Verwertung der Öl- und Gasgebiete zu ungünstigen Marktbedingungen zu vermeiden. Auf der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 01.-03.09.2015 wurde den Anlegern ferner zugesichert, die zurückgeforderten Beträge seien zur Begleichung von Verbindlichkeiten der COGI in Kanada gedacht und würden nur dann weitergeleitet, wenn ein bestätigter „CCAA-Plan“ (eine Art Insolvenzplan nach kanadischem Recht) vorliege. Insgesamt wurde von der Fondsgeschäftsführung gezielt der Eindruck erweckt, es bestünde eine positive Fortführungsperspektive.

Tatsächlich war dies nach unserer Einschätzung nicht der Fall. Es dürfte heute wohl feststehen, dass eine Insolvenz der COGI im Sommer 2015 so oder so nicht mehr abzuwenden war. Wie sich aus den jüngsten Berichten der kanadischen Insolvenzverwalters ergibt, verfügte die COGI schon Anfang 2015 über keine nennenswerten Vermögenswerte mehr, sondern allenfalls über solche Ölquellen, aus denen zwar nichts mehr gefördert werden konnte, die aber noch mit erheblichen Ausgabeverpflichtungen und Kosten nach dem kanadischen LLR Programm (License Liability Rating Program) belastet waren. Mit anderen Worten: In der COGI sind überwiegend Altlasten vorhanden, lukrative Ölquellen wurden vor dem Jahr 2015 bereits veräußert. Selbst wenn alle Anleger der Rückforderung der Ausschüttungen nachgekommen wären, hätte sich eine Insolvenz der COGI nach unserer Einschätzung kaum vermeiden lassen. Dementsprechend wurden die Anleger auf irreführende Art und Weise dazu gebracht, die Ausschüttungen zurück zu zahlen. Auch unter diesem Gesichtspunkt halten wir das Vorgehen der Fondsgeschäftsführung für rechtswidrig.

Diese Rechtswidrigkeit des eigenen Handelns ist der Fondsgeschäftsführung offensichtlich bewusst. Denn anders ist es nicht zu erklären, dass sie entgegen zahlreichen Ankündigungen bzw. Androhungen zu keinem Zeitpunkt eine gerichtliche Klärung der Frage veranlasst hat, ob die Rückforderung der Ausschüttungen rechtmäßig war. Der Umstand, dass die Geschäftsführung offensichtlich gar nicht mehr beabsichtigt, die Ausschüttungen von den sog. „Nichtzahlern“ einzuklagen, verdeutlicht, dass die tatsächliche Rechtslage der Geschäftsführung hinreichend bekannt ist.

2.Auch die Beschlüsse zu Top 10.1-Top 10.3 halten wir für problematisch. Hier sollen offenbar Konflikte zwischen den Anlegern, die die Ausschüttungen aufgrund der „Drohungen“ der Geschäftsführung zurückgezahlt haben und den Anlegern, die die Ausschüttungen nicht zurückgezahlt haben, geschürt werden.

So sieht die Tagesordnung unter Top 10.1-10.3 vor, dass diejenigen Anleger, die die Rückzahlung erbracht haben, einen Ausgleich von den Anlegern verlangen sollen, die – nach unserer Auffassung zu Recht – die Zahlung verweigert haben. Im Detail sieht Top 10.2 insofern vor, dass die Liquidatorin ermächtigt wird, etwaige eigene Rückforderungs- bzw. Ausgleichsansprüche der Fondsgesellschaft gegenüber den sog. „Nichtzahlern“ an die sog. „Zahler“ abzutreten und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchsetzung dieser Forderungen dienlich sind. In den Erläuterung zur Beschlussfassung ist ferner von einer möglichen „Inkassovereinbarung“ mit einem Treuhänder die Rede.

Mit anderen Worten: Die Anleger, die aufgrund der irreführenden Angaben der Fondsgeschäftsführung ihre Ausschüttungen ohne Rechtsgrund zurückgezahlt haben, sollen nun ihre Mitgesellschafter in auf (teilweise) Rückzahlung in Anspruch nehmen. Im Ergebnis werden auf diese Art und Weise auch die prozessualen Risiken, die aus dem nach unserer Auffassung rechtswidrigen Handeln der Fondsgeschäftsführung resultieren, auf die Anleger abgewälzt.

Nach unserer Auffassung ist dies der falsche Weg. Jeder Anleger, der unter Angabe falscher Tatsachen zur Rückzahlung der Ausschüttungen „genötigt“ wurde, dürfte einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen die Fondsgesellschaft haben. Auch Schadensersatzansprüche gegen die Fondsgeschäftsführung dürften hier in Betracht kommen, schließlich ist es kaum vorstellbar, dass der Fondsgeschäftsführung im Jahre 2015 die tatsächliche Lage in Kanada völlig unbekannt war. Dementsprechend sind wir der Auffassung, dass man zu den Top 10.1-10.3 mit „Nein“ stimmen sollte. Die Verfehlungen der Fondsgeschäftsführung sollten nicht auf dem Rücken der Anleger ausgetragen werden bzw. auf diese abgewälzt werden.

3. Ungeachtet dessen stellt sich nach unserer Auffassung hier die Frage, warum durch die Liquidation überhaupt derartige Kosten – es wurden rund 9 Mio. € an Ausschüttungen zurückgezahlt – entstehen sollten. Welche konkrete „Tätigkeit“ hier in Deutschland ausgeübt werden soll, ist nicht ersichtlich. Offensichtlich kann sich die Liquidation nur noch darauf beschränken, das Ergebnis der Insolvenz der COGI in Kanada abzuwarten. Es stellt sich daher grundsätzlich die Frage, welche Honorierung sich die Geschäftsführung für die – durch sie selbst verursachte – Liquidation der Gesellschaft vorstellt. Nach unserer Einschätzung bestehen hier ohnehin erhebliche Ansprüche der einzelnen Fondsgesellschaften gegen die weitestgehend erfolglose Geschäftsführung, so dass nicht ersichtlich ist, warum diese im Rahmen der Liquidation überhaupt eine Vergütung erhalten sollte.

4. Die Einrichtung eines Beirats ist zwar grundsätzlich zu begrüßen. In diesem Stadium der Auflösung der Gesellschaft hat ein Beirat nach unserer Auffassung allenfalls noch kosmetische Funktion. Auf den weiteren Verlauf der Liquidation wird sich dies nicht mehr auswirken können.

Anlegern, die nicht persönlich an den Veranstaltungen teilnehmen können, empfehlen wir, sich auf den Versammlungen durch einen entsprechend qualifizierten Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Unseren Mandanten bieten wir eine Vertretung auf den Informationsveranstaltungen kostenlos an.

Die Position des Treuhänders in dieser Sache ist aus unserer Sicht noch unklar. In der Vergangenheit hat sich der Treuhänder nicht explizit zur Krise der POC-Fonds und zur Frage der Rechtmäßigkeit der Rückforderung der Ausschüttungen geäußert. Aus diesem Grund müssen wir weiterhin annehmen, dass der Treuhänder grundsätzlich im Lager der POC-Geschäftsführung steht und daher nicht unabhängig ist. Eine Bevollmächtigung des Treuhänders für die ordentlichen Gesellschafterversammlungen vom 07.-09.03.2016 können wir daher nicht empfehlen.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Christoph Sieprath


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