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Poker beim Bundesfinanzhof - Nicht jeder Gewinn bei Turnier steuerpflichtig

  • 4 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Vor Gericht wird mitunter hoch gepokert. Dass es dabei tatsächlich mal ums Pokerspiel geht, ist aber nur äußerst selten der Fall. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) sich mit dem beliebten Kartenspiel befasst und ein die Pokerwelt bewegendes Urteil gefällt. Wer demnach regelmäßig und erfolgreich an Pokerturnieren teilnimmt, muss die Gewinne versteuern. Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb können sie laut BFH der Einkommensteuer unterliegen.

Paukenschlag des Finanzgerichts Köln für die Pokerwelt

Der jetzt vom BFH verhandelte Fall begann damit, dass der bekannte Pokerspieler Eduard „Eddy“ Scharf ins Blickfeld der Kölner Finanzbehörden geriet und der Fall anschließend vor dem Finanzgericht (FG) Köln landete (Urteil v. 31.10.2012, Az.: 12 K 1136/11). Auf dessen umstrittene Entscheidung folgte die nunmehr vom BFH verkündete, nicht weniger umstrittene Revisionsentscheidung.

Scharf hatte im Laufe langer Jahre an zahlreichen Pokerturnieren u. a. in den USA teilgenommen und dabei laut „Hendon Mob Database“ Preisgelder von über 1.300.000 US-Dollar erhalten. Im Streitjahr 2008, um das es vor dem FG Köln ging, soll Scharf Einnahmen von 121.686,59 € erzielt haben. Bei alldem sollen allerdings Ausgaben für Antrittsgelder und Reisekosten, wie Scharf betont, nicht ausreichend berücksichtigt worden sein. Problem: Er kann diese nicht ausreichend belegen, da er dies wegen der angenommenen Steuerfreiheit nicht für notwendig erachtete. Auch der entsprechende Verweis darauf, dass es sich bei Poker um ein Glücksspiel handele und die Einnahmen steuerfrei seien, half ihm nichts vor dem Kölner Finanzgericht. Und nicht zuletzt vorgebrachte Zweifel gegen die in der „Hendon Mob Database“ aufgeführten Beträge verhinderten nicht, dass das Gericht diese der Entscheidung zugrunde legte.

Poker kein steuerfreies Glücksspiel

Als Glücksspiel definiert die Rechtsprechung Spiele, bei denen der Erfolg ganz oder wesentlich vom Zufall abhängt. Glücksspieler können bei überhöhtem Verlustrisiko ihre Gewinnchance dabei höchstens unwesentlich beeinflussen. Das sei beim Poker aber nicht der Fall. Jedenfalls bei den vom Kläger gespielten Pokervarianten wie „Texas Hold’ em“, „Omaha Limit“ und „Omaha Pot Limit“ komme es überwiegend auf die Geschicklichkeit an und nicht auf den Zufall.

Zu diesem Ergebnis kam das FG Köln durch die Darstellung von Auffassungen zu Poker als Glücksspiel oder als Geschicklichkeitsspiel. Den dabei genannten Studien, der Literatur und der Rechtsprechung wurde dabei für das Ergebnis, dass Poker Geschicklichkeitsspiel sei, erhebliches Gewicht durch das Gericht zugemessen. Außerdem ging das Gericht auch auf Scharf selbst ein. Dessen Geschicklichkeit als erfahrener Pokerspieler sei stark ausgeprägt. Durch seinen Beruf als Flugkapitän verfüge er zudem über Fähigkeiten, Situationen schnell analysieren und darauf reagieren zu können. Mit Blick auf die spätere Revisionsentscheidung war die Einstufung als Glücksspiel aus Sicht des BFH kaum relevant.

Marktorientiertes Verhalten aus BFH-Sicht wichtiger

Dem BFH ging es, wie sich aus der vorliegenden Pressemitteilung ergibt, vielmehr um das Vorliegen der weiteren für die Annahme eines Gewerbebetriebs notwendigen Voraussetzungen zur Besteuerung entsprechender Einkünfte. Gewerblich ist demnach eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Von Glücksspiel ist dabei keine Rede. Auch wenn die Rechtsprechung Glücksspiel als Steuerkriterium früher aus der Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr abgeleitet hat, kommt es dem BFH vielmehr auf ein am Markt orientiertes Verhalten an. Dafür kommt es vor allem auf die nachhaltige Betätigung und die Gewinnerzielungsabsicht an.

Nicht jeder Turnierpokerspieler zu besteuern

Nachhaltigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit nicht nur gelegentlich ausgeübt wird. Dementsprechend ist nur bei regelmäßiger Teilnahme an Turnieren mit einer Besteuerung zu rechnen. Für die Gewinnerzielungsabsicht kommt es auf ein gewisses Streben nach Vermögensmehrung an. Ohne Gewinnerzielungsabsicht liegt Liebhaberei vor.

In Bezug auf Eddy Scharf sah das Gericht diese und die weiteren Kriterien, darunter Selbstständigkeit, für ein gewerbliches Handeln als gegeben an. So nehme er, wie das FG Köln bereits festgestellt hat, seit Jahren an großen und kleineren Pokerturnieren teil. Auch das Ableiten einer Gewinnerzielungsabsicht aus der Zahlung mitunter hoher Antrittsgelder und dem letztendlich erzielter Totalgewinne beanstandete der BFH nicht. Das oberste Gericht in Steuersachen betonte aber gleichzeitig, dass deshalb nicht gleich jeder Turnierpokerspieler Gewerbetreibender ist und mit einer Besteuerung rechnen muss. Außerdem traf der BFH, da diese Frage im vorliegenden Fall keine Rolle spielte, keine Aussage zur Besteuerung von Gewinnen aus Pokerspielen in Spielcasinos sowie Online-Poker im Internet.

Nächster Akt: Umsatzsteuer auf Pokereinnahmen

Das nächste „Pokerspiel“ vor dem Bundesfinanzhof ist bereits angekündigt. In diesem geht es um die Umsatzsteuerpflicht von Pokereinnahmen. Eingeleitet hat es das Finanzgericht (FG) Münster (Urteil v. 15.07.2014, Az.: 15 K 798/11 U). Auch diese Entscheidung ist umstritten, weil das FG Münster die eine Verbrauchsteuer darstellende Umsatzsteuer eher wie eine Ertragsteuer behandelt. Die Revision zu diesem Verfahren ist unter dem Aktenzeichen XI R 37/14 anhängig.

(BFH, Urteil v. 16.09.2015, Az.: X R 43/12)

(GUE)

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