Pony geblitzt!

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Wer hat in den letzten Tagen in den Medien nicht das possierliche Pony gesehen, welches offenbar von einem Geschwindigkeitsmessgerät geblitzt wurde, also gewissermaßen in die Radarfalle getappt ist?

Was die Nation und offenbar auch die Beamten des Ordnungsamtes des Taunusstädtchens Eppstein (Hessen) zum Schmunzeln gebracht hat, hat aber einen durchaus ernsten Hintergrund. An gefahrerheblichen Stellen soll – und das stellt keiner in Abrede – geblitzt werden, um so Schaden von Dritten abzuwenden.

Ob dabei immer die Interessen der Verkehrssicherheit zuvorderst (oder wirtschaftliche Interessen der Gemeinden) im Auge behalten werden, das mag durchaus oft bestritten werden.

Festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitungen können aber zu massiven Folgen – auch für die Betroffenen – führen. Wird ein Fahrverbot verhängt, kann dies zum Verlust der beruflichen Tätigkeit führen, mit der bekannten sozialen Abwärtsspirale.

Daher muss ein Betroffener das verfassungsrechtlich garantierte Recht einer nachträglichen Richtigkeitsfeststellung haben. Dies wird ihm aber oft von der Rechtsprechung genommen, weil die Messverfahren als „standardisiert“ gelten.

Bei dem „Pony-Blitzer“ scheint es sich auch um ein Gerät PoliScan zu handeln bzw. um ein ähnliches Messgerät. Eine Besonderheit dieses Gerätetypus ist, dass es nicht im Moment der Geschwindigkeitsüberschreitung blitzt, sondern zeitlich versetzt. In dieser Zeit kann – wie das Pony dankbar bewiesen hat – aber etwas passieren. Stellen wir uns vor, es wäre nicht das Pony geblitzt worden, sondern ein anderer auf der Parallelspur befindlicher Autofahrer. Ihn hätte der sogenannte Auswerterahmen, der sich nun am Hinterteil des Ponys befindet, getroffen und er hätte den Bußgeldbescheid und ggf. das Fahrverbot und die Punkte erhalten. Der Messwert wird dann diesem Fahrzeug zugeordnet. Ein Ankämpfen dagegen ist oft schwierig, weil die Gerichte – auch um Überlastung zu vermeiden – das Messverfahren als standardisiert einstufen, sodass von Amts wegen keine Überprüfung erfolgt. Der Betroffene muss seinerzeit selbst klare Fehler der Messung aufzeigen, was ihm als Laie kaum gelingt.

Vor allem die „Wunderwaffe“ gegen Raser „PoliScan“ ist dabei trotz neu entwickelter Software mit größter Vorsicht zu genießen:

Denn auch die alten Softwareversionen 1.5.3 und 1.5.4 wurden seinerzeit einmal als standardisiertes Messverfahren angesehen. Dennoch kam es bei diesen etwa ab Mitte 2010 zu derart falsch positionierten Auswerterahmen, dass diese durch Bremsvorgänge, Schrägfahrten oder Beschleunigungsvorgänge nicht mehr erklärbar waren.

Nach den o.g. Softwareversionen wurde von der Herstellerfirma eine Version 3.0.2 entwickelt, aus der dann die Version 1.5.5 entstanden ist. Die Version gilt aber als Nachfolgeversion der 1.5.3 und 1.5.4. Die Version 3.0.2. ist aber auch schon wieder überholt und heißt heute 3.2.4.

Von Sachverständigen wird bestätigt, dass zwischenzeitlich erneut Hinweise vorliegen, dass es auch bei den Versionen 1.5.5 und damit indirekt auch bei denen der Baureihe 3.x.x zu verzögerten Fotoauslösungen kommen kann. 

Bedauerlicherweise findet aber keine Verpflichtung der Hersteller statt, von annullierten Messungen Messfotos zu erstellen und annullierte Messungen zu dokumentieren. Nur so könnte festgestellt werden, ob und welche Schwächen das Messsystem hat. Rechtstaatlich ist daher aus diesem Grund die Annahme eines standardisierten Messverfahrens nicht haltbar.

Sind Sie von einem solchen Fall betroffen, scheuen Sie sich nicht, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der denkbare Verlust (vor allem bei Wiederholungstaten) Ihres Führerscheins wäre in jedem Fall teurer.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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