BGH entscheidet über Betriebsschließungsversicherung bei Corona

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Welche Entscheidung des BGH liegt vor ?

Der Bundesgerichtshof hat am 26.01.2022 durch den für Versicherungsrecht zuständigen 4. Zivilsenat entschieden, dass ein Anspruch aus einer Betriebsschließungsversicherung nicht besteht, wenn in den Versicherungsbedingungen das SarsCoVid-Virus als "Versicherungsfall" nicht ausdrücklich erwähnt wird (BGH Urt. vom 26.01.2022 - Az IV ZR 144/21).

Ein Gastwirt hatte das außergerichtliche Angebot von 7.000,00 € nicht akzeptiert und seine Versicherung verklagt, wobei er in den zwei Vorinstanzen verloren hatte. Auch seine Revision blieb ohne Erfolg.


Was hat der BGH geurteilt ?

Gegenstand der Versicherung waren im Kern folgende Bediungen:

"§ 2 Versicherte Gefahren

Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)

den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt;

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

Krankheiten: …

Krankheitserreger: …

…"

Die Versicherung hatte bei der Argumentation die Auffassung vertreten, weil sich aus den Bedingungen (das sogenannte Kleingedruckte)  nicht die Erwähnung des "Corona-Virus" ergebe, sei der Anspruch unbegründet, weil deshalb kein vereinbarter Versicherungsfall vorliege. Der Versicherungsnehmer hingegen war der Ansicht, dass es alleine auf die behördliche Schließung auf der Basis des Infektionsschutzgesetzes ankomme.

Das Problem ist, dass es bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen auf das Verständnis eines "durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse" ankommt. Gleichwohl urteilen Richter und Richterinnen eines auf Versicherungsrecht spezialisierten Senats darüber, wie "Otto Normalverbraucher" solch Kleingedrucktes zu verstehen hat. 

Der 4. Zivilsenat hat hier die Auffassung vertreten, dass die Bedingungen etliche Krankheiten konkret  auflisten, wobei Corona nicht dazu gehöre. Das sei auch nicht möglich gewesen, weil zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages  Corona noch gar nicht existierte. Deshalb, so der BGH, hätte einerseits der Versicherungsnehmer das erkennen müssen und andererseits habe der Versicherer auch selbst eine solche Corona-Pandemie nicht in den Prämien kalkuliert. 

Welche Folgen hat das Urteil ?

Zwar ging es im vorliegenden Fall um Versicherungsbedingungen der AXA. In der Regel sind daher auf dem Markt auch andere Versicherungsbedingungen denkbar und es kommt exakt auf die Formulierung an. Im Kern gibt der BGH aber schon vor, wohin die Reise mit diesem relativ versicherungsfreundlichen Urteil geht:  Sind in den Bedingungen abschließend genannten Krankheiten/Krankheitserreger genannt, gibt es kein Geld. Es kommt also auf die konkreten Bedingungen an. Schließen diese auch bis dato unbekannte Erreger und Pandemielagen mit ein, kann ein Anspruch gleichwohl gegeben sein.





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