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Popcorn Time und cuevana.tv - droht Nutzern dieser Portale eine neue Abmahnwelle?

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Seit einigen Tagen mehren sich in der Presse Meldungen zu einer neuen Abmahnwelle, welche das Ausmaß der kurz vor Weihnachten 2013 ausgesprochenen „Redtube“-Fälle erreichen soll. Gegenstand der Abmahnungen ist der Vorwurf der Urheberrechtsverletzung. Konkret werden Nutzer der „Streaming“-Portale Popcorn Time und cuevana.tv abgemahnt.

Popcorn Time und cuevana.tv – legal oder nicht?

Auf den ersten Blick machen Portale wie Popcorn Time einen durchaus seriösen und vor Allem legalen Eindruck, gerade da Popcorn Time inzwischen auch als Android-App verfügbar ist. Dass man über diese Portale, welche derzeit in Unmengen online zu finden sind, aktuelle Kinofilme kostenlos sehen kann, scheint eine Vielzahl von Nutzern anzuziehen. Das Angebot ist selbstverständlich verlockend. Doch legal ist die Sache nicht. Die entsprechenden Seiten sind zwar wie Streaming-Portale aufgebaut und sehen für den Betrachter aus „wie YouTube“, doch die Technik, die hinter den Portalen steht, gleicht der Funktionsweise von Filesharingsoftware. Dies ist für den Nutzer nicht ohne Weiteres erkennbar.

„Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“

Der Gesetzgeber hat sowohl den Unterlassungsanspruch als auch den Kostenerstattungsanspruch des Rechteinhabers verschuldensunabhängig konstruiert. Das bedeutet, dass man sich bei Erhalt einer Abmahnung wegen Nutzung von Popcorn Time o.ä. nicht darauf berufen kann, man sei davon ausgegangen, es handele sich um ein legales Streaming-Portal. Es gibt jedoch diverse andere Gründe, aus denen eine Abmahnung unwirksam sein kann.

Abmahnung erhalten? Was nun?

Nachdem in den Medien verstärkt über solche Abmahnungen berichtet wird, gehen wir derzeit davon aus, dass in naher Zukunft eine erhebliche Menge an Nutzern von vermeintlichen Streaming-Portalen abgemahnt werden wird. Die bereits bekannten Abmahnungen gleichen den Standardabmahnungen aus dem Bereich Filesharing, in denen beispielsweise von der Kanzlei Waldorf Frommer aus München neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung ein Betrag von € 815,00 gefordert werden.

Was die Abgabe einer Unterlassungserklärung angeht, ist stets individuell zu prüfen, ob überhaupt eine Unterlassungserklärung geschuldet wird. Die Rechtmäßigkeit der Zahlungsansprüche ist ebenfalls vom Einzelfall abhängig und hängt auch davon ab, ob der Abgemahnte selbst das Portal genutzt hat oder er als sog. „Störer“ anderen die Nutzung des Portals ermöglicht hat.

Rechtstipp:

Sollten Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, lassen Sie sich von meiner Kanzlei beraten und profitieren Sie von ständiger Erreichbarkeit sowie der Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnfällen.

Vereinbaren Sie einen Termin oder rufen Sie unverbindlich an: 069-91316701.

Gerne können Sie auch Ihre Abmahnung einscannen und an info@kanzleibrehm.de senden. Ich melde mich dann mit einer ersten Einschätzung und einer Empfehlung, wie weiter verfahren werden soll, bei Ihnen.

Ihre Kanzlei Brehm


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