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Porno-Download – Abmahnung unzulässig

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Nicht jeder - beispielsweise durch Filesharing - herunter- oder hochgeladene Pornofilm unterliegt dem Schutz des Urheberrechts. Dementsprechend sind auch Abmahnungen, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Filesharer bisweilen unrechtmäßig. Diese Entscheidung geht auf einen Beschluss des Landgerichts München I zurück (Az.: 7 O 22293/12) und bietet eine neue Verteidigungsmöglichkeit für Abmahn-Opfer.

Sexfilme unter schöpferischer Schwelle

Im aktuellen Fall verlangte eine US-amerikanische Porno-Produktionshilfe gemeinsam mit der bekannten deutschen Abmahnkanzlei Urmann + Collegen gerichtlich von einem Internetprovider die Auskunft den Inhaber eines Internetanschlusses, da dieser die Urheberrechte an zwei Pornofilmen verletzt haben sollte.

Der Provider wurde daraufhin dazu aufgefordert, die Daten des Anschlussinhabers an die Produktionsfirma preiszugeben, die im Anschluss mit einer Abmahnung, Schadensersatzforderungen und einer Unterlassungsaufforderung gegen den Inhaber vorging.

Dieser jedoch wehrte sich mit seinem Anwalt gegen den Vorwurf, Urheberrechte verletzt zu haben. Insbesondere für einen der in Rede stehenden Sexfilme mit dem Titel „Flexible Beauty" führte er an, dass dieser überhaupt keinen Urheberrechtsschutz genieße.

Kurzer Film mit primitiven sexuellen Handlungen

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der 7 Minuten und 43 Sekunden lange Pornofilm  „lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise" zeige und daher keinen urheberrechtlichen Schutz als Filmwerk genieße.

Der Produktionsfirma wurde daraufhin die Möglichkeit eingeräumt, zu dieser Beschwerde Stellung zu nehmen und die schöpferische Höhe des Filmes zu belegen. Dies jedoch geschah nicht, vielmehr wurde pauschal darauf verwiesen, dass der Film schöpferischen Ansprüchen genüge.

Eine solche pauschale Aussage ließen die Münchener Richter allerdings nicht gelten und schlossen, dass es sich bei dem zur Frage stehenden Film tatsächlich um ein Werk handle, dem kein urheberrechtlicher Schutz zukomme. Daraus folgte, dass der von der Produktionsfirma in Anspruch genommene Internetnutzer auch nicht rechtswirksam abgemahnt werden konnte.

Der Fall zeigt, dass Abmahnfälle so individuell zu bewerten sind, wie die Inhalte, die sie zum Gegenstand haben.

Filme nicht löschen!

Betroffene sollten also auch weiterhin die Möglichkeit ergreifen, anwaltlich gegen unberechtigte Abmahnungen vorzugehen. Hierzu sollte ein mit dem Urheberrecht vertrauter Anwalt konsultiert werden. Ebenso ist ratsam, im Falle einer Abmahnung nicht panisch den Film zu löschen, um den es geht, denn der RA wird regelmäßig nur anhand des Filmes prüfen können, ob er Werkqualität hat oder nicht.

Tim Geißler

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht

http://www.gks-rechtsanwaelte.de

http://gks-rechtsanwaelte.de/anwaelte/fachanwalt-strafrecht-wuppertal/


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