Postmortale Auskunftspflicht gegenüber den Miterben durch den den/die Erblasser(-in) Versorgenden ?

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Nicht selten werden spätere Erblasser u.a. auch von Angehörigen vor oder bis zu ihrem Ableben versorgt/gepflegt. Im Rahmen dieser Tätigkeit hat der Versorgende z.B. durch eine Vorsorgevollmacht regelmäßig auch Zugriff auf das Vermögen des späteren Erblassers oder zumindest Teile davon.

Der pflegende Angehörige wird dann oft auch Miterbe.

Die Erben/Miterben fordern von diesem nach dem Tod des zu Versorgenden regelmäßig Auskunft und Rechenschaft betreffend die erfolgten Unterstützungsleistungen des Versorgenden/Pflegenden.

Eine allgemeine Auskunfts- und Rechenschaftsverpflichtung - hier aus §§ 662, 666, 1922 BGB - wird jedoch regelmäßig abgelehnt.

So etwa beispielhaft auch das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 11.05.2017 - Az.: 16 U 99/16.

Den Parteien des Versorgungsverhältnisses ist dabei ein Rechtsbindungswille abzusprechen, was mit dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zu Lebzeiten begründet wird.

Denn für den Versorgenden ist nicht erwartbar im Nachhinein noch gesondert über die von ihm erledigten Vorgänge informieren zu müssen.

Ein hierfür erforderliches Auftragsverhältnis im Sinne des § 666 BGB ist nämlich zwischen den Parteien nicht begündet worden.

Das besondere Vertrausensverhältnis überlagert die gesamte Rechtslage und verhindert so Informations- und Rechenschaftsansprüche der Miterben.

Letztlich sind entsprechende allgemeine Pflichten des Versorgenden zu Lebzeiten nicht entstanden und können damit auch nicht gemäß § 1922 BGB auf die Erben/Miterben übergehen.

Allenfalls kämen insoweit Ansprüche der Erben/Miterben gemäß §§ 2027, 2028 BGB in Betracht.

Im Rahmen des § 2027 BGB ist es jedoch erforderlich, dass sich der Versorgende die Position des Alleinerben angemaßt hat, was durch die Erben/Miterben zu beweisen wäre.

Gemäß § 2028 BGB hingegen ist es allein erforderlich, dass der Versorgende in häuslicher Gemeinschaft mit dem zu Versorgenden bis zu dessen Ableben gelebt hat.

Denn auf Grund der häuslichen Gemeinschaft erlangt der Hausgenosse in der Regel besondere Kenntnisse und Verfügungsmöglichkeiten über Erbschaftsgegenstände und führt unmittelbar nach dem Todesfall oft auch erbschaftliche Geschäfte aus - auch ohne notwendigerweise Erbe zu sein. 

Die Auskunftspflicht gegenüber dem Hausgenossen soll dem Erben/Miterben die Möglichkeit geben, sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen, um seine Rechte durchsetzen zu können.

Die Auskunftspflicht beschränkt sich dabei jedoch auf die Auskunft, welche erbschaftlichen Geschäfte der Hausgenosse geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist.

Der Auskunftspflichtige ist hingegen nicht etwa verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu geben oder ein Nachlassverzeichnis vorzulegen. 

Er ist zur Rechnungslegung im Rahmen dessen auch nur über von ihm selbst geführte Geschäfte verpflichtet.


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